Norm
StGB §76Rechtssatz
Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092271Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021