RS OGH 1994/9/22 12Os104/94, 12Os101/97, 14Os72/01, 14Os20/04, 13Os51/04, 12Os72/04, 12Os41/07d, 11O

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Veröffentlicht am 22.09.1994
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Norm

StGB §76

Rechtssatz

Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 104/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 12 Os 104/94
  • 12 Os 101/97
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 12 Os 101/97
    Auch
  • 14 Os 72/01
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 14 Os 72/01
    nur: Allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T1)
  • 14 Os 20/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 20/04
    Auch; Beisatz: Die Vorhersehbarkeit des Affekts steht der Anwendung des § 76 StGB nicht grundsätzlich entgegen. (T2)
  • 13 Os 51/04
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 51/04
    Auch; nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T3)
  • 12 Os 72/04
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 12 Os 72/04
    nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T4)
  • 12 Os 41/07d
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 41/07d
    Auch; Beisatz: Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts ist auf einen Menschen mit durchschnittlicher Rechtstreue und vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften abzustellen, der sich in der Lage des Täters bei gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte vorstellen könnte, in eine derartige heftige Gemütsbewegung zu geraten. (T5)
  • 11 Os 63/07k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2007 11 Os 63/07k
    Auch; nur T4
  • 11 Os 210/09f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 11 Os 210/09f
    Vgl auch; nur: Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab). (T6); Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (gerade im Fall lange andauernder persönlicher Konfliktsituationen) ist auch die Vorgeschichte der (unmittelbar) affektauslösenden Tatsituation zu berücksichtigen. (T7)
  • 11 Os 82/11k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 82/11k
    Auch; nur T4
  • 11 Os 63/12t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 63/12t
    Auch
  • 25 Os 182/13y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 25 Os 182/13y
    Auch
  • 12 Os 122/17h
    Entscheidungstext OGH 16.11.2017 12 Os 122/17h
    Vgl
  • 14 Os 21/18x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 21/18x
    Vgl; Beis wie T7
  • 15 Os 128/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 128/18i
    Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T8)
  • 14 Os 37/21d
    Entscheidungstext OGH 01.06.2021 14 Os 37/21d
    Vgl
  • 14 Os 67/21s
    Entscheidungstext OGH 10.08.2021 14 Os 67/21s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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