Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine im Affekt ausgeführte, jedoch schon längere Zeit erwogene Tötung ist nur dann nach § 76 StGB privilegiert, wenn auch der Tatentschluß als solcher erst in der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - also wegen und während des Affektes, der als zeitliche Klammer Vorsatz und Tat umschließen muß - gefaßt worden ist; daher kommt zwar eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB auch bei spontaner Affektauslösung aus einem möglicherweise eher zufälligen Anlaß am Ende einer als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation in Betracht, nicht hingegen bei einem "protrahierten Affekt" im Sinne einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam im Zeitlupentempo oder gar bei einem konkret vorgefaßten - also nicht spontanen - Tötungsentschluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092100Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0120OS00043_9300000_001