Norm
StGB §75 ERechtssatz
Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Mordes, als auch jenen des Raubes, so wird der rechtserhebliche Handlungsunwert - anders als im Verhältnis zwischen Totschlag und Raub (SSt 55/43) - nur dadurch voll erfaßt, daß dem Täter sowohl Mord als auch Raub, letzterer allerdings nur als (einfacher) Raub nach § 142 Abs 1 StGB oder als durch andere Umstände als die Tötung eines Menschen nach § 143 StGB qualifizierter schwerer Raub, in Idealkonkurrenz zugerechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092146Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00143_9000000_001