Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann S***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Wels vom 17.Jänner 1991, GZ 12 Vr 187/90-86, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Johann S***** und des Verteidigers Dr. Urban, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Johann S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 8. Februar 1990 in Gschwandt Margit H***** durch Versetzen einer Mehrzahl von Faustschlägen gegen den Kopf und das Gesicht und durch minutenlanges Würgen am Hals vorsätzlich getötet hat.
Die Geschwornen haben (jeweils stimmeneinhellig) die anklagekonforme Hauptfrage I. nach dem Verbrechen des Mordes bejaht und die Zusatzfrage I. über das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr verneint. Die übrigen den Geschwornen vorgelegten Eventual- und Zusatzfragen waren entsprechend der ihnen erteilten Belehrung unbeantwortet geblieben.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer lediglich auf § 345 Abs. 1 Z 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Beschwerdeeinwand, die Ausführungen der Rechtsbelehrung über den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem Erfolg seien nicht allgemein verständlich, versagt. Der Schwurgerichtshof hat sich keineswegs auf einen in dieser Form für Laien nicht verständlichen Hinweis auf die herrschende Äquivalenz - (Bedingungs-)theorie beschränkt, sondern diese in zutreffender und auch für den Laien verständlicher Form dargestellt, indem er insbesondere mehrfach (AS 415 und 416; 431 und 432/II) hervorhob, daß für den strafgesetzwidrigen Erfolg jedes Tun kausal ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt weggedacht werden müßte, also entfiele.
Einer vom Beschwerdeführer weiter reklamierten Ergänzung der Belehrung über den bedingten Vorsatz, dieser liege nicht vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit des Erfolgseintrittes (vorliegendenfalls mit der Tötung eines Menschen) aus seiner Handlungsweise nicht rechnete, bedurfte es nicht. Die Belehrung zur Hauptfrage I. stellt klar (AS 432/II), daß bedingter Vorsatz zur Erfüllung der subjektiven Tatseite des Mordes genügt, und verweist insoweit auf den allgemeinen Teil der Belehrung. Die dort enthaltenen Erläuterungen (AS 408/II), es genüge zur Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns, daß der Täter die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich halte und sich mit ihr abfinde; beim bedingten Vorsatz bezwecke der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg und sehe dessen Eintritt auch nicht als gewiß voraus, halte ihn aber ernstlich für möglich und finde sich damit ab, stellen sowohl die Wissens- als auch die Willenskomponente des bedingten Vorsatzes zutreffend, vollständig und allgemein verständlich dar und bedürfen keiner weiteren Ausführungen. Daß bei Entfall einer dieser Komponenten bedingter Vorsatz nicht angenommen werden kann, ist eine auch für den Laien ohne besonderen Hinweis begreifliche logische Konsequenz.
Der Beschwerdevorwurf, es fehle an einer erläuternden Gegenüberstellung der Tatbestände des Mordes und des Totschlages, ist aktenwidrig. In der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage I. (AS 433/II) wurde zutreffend (EvBl 1978/132) zur Unterscheidung des Totschlages vom Mord ausgeführt, daß sich beim Verbrechen des Totschlags der Täter zur Tötung eines anderen nur in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt. Diese Belehrung und die unmittelbar anschließende, ausführliche und rechtlich unbedenkliche Auslegung der Ausdrücke des Gesetzes (§ 321 Abs. 2 StPO) werden von der Beschwerde außer acht gelassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann S***** war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaft) nach dem § 75 StGB zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, wobei als erschwerend kein Umstand, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (gemeint: der ordentliche Lebenswandel), das teilweise Geständnis und der den Angeklagten in psychischer Hinsicht belastende Beziehungskonflikt mit seinem Opfer gewertet wurden.
Die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung ist unbegründet.
Die als weiterer Milderungsgrund geltend gemachte Erregung des Angeklagten zur Tatzeit ist, wie aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Gerhard K***** hervorgeht, aus der Spannungsintoleranz der egozentrischen Einstellung des Angeklagten zu begreifen (AS 85 und 375/II) und kann deswegen, weil sittlich nicht verständlich, nicht als Milderungsgrund herangezogen werden (vgl auch Mayerhofer-Rieder, StGB3,ENr 27 b zu § 34). Eine durch schlechten Gesundheitszustand verursachte hochgradige Erregbarkeit zur Tatzeit geht aus dem angeführten Gutachten hingegen nicht hervor. Ebensowenig kann darin, daß sich das Opfer zunächst vor dem Angeklagten in der Küche eingeschlossen hatte, eine Provokation zu dessen Aggressionshandlungen erblickt werden.
Die solcherart im wesentlichen richtig und vollständig erfaßten Strafzumessungsgründe wurden vom Geschwornengericht auch ihrer Bedeutung entsprechend zutreffend gewürdigt. Angesichts des hohen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren keinesfalls zu hoch bemessen, sodaß auch der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der zitierten gesetzlichen Bestimmung.
Anmerkung
E25874European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00041.91.0604.000Dokumentnummer
JJT_19910604_OGH0002_0140OS00041_9100000_000