Norm
StGB §76Rechtssatz
Besteht zwischen Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018