Norm
StGB §76Rechtssatz
Allgemein begreiflich ist die heftige Gemütsbewegung - also der Affekt - dann, wenn auch ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch von der geistigen und körperlichen Beschaffenheit des Täters in der spezifischen Situation in jenen psychischen Ausnahmezustand geraten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092087Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021