RS OGH 1994/9/29 12Os108/94, 12Os163/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1994
beobachten
merken

Norm

StGB §76

Rechtssatz

Die nach einem objektiv-normativen Maßstab vorzunehmende Beurteilung, ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, erfordert die Einbeziehung aller konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge in die entscheidungsleitenden Erwägungen, wobei sich der jeweils nach dem Einzelfall zu individualisierende objektive Maßstab auch am Lebenskreis des Angeklagten mitzuorientieren hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092081

Dokumentnummer

JJR_19940929_OGH0002_0120OS00108_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten