Norm
StGB §76Rechtssatz
Die nach einem objektiv-normativen Maßstab vorzunehmende Beurteilung, ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, erfordert die Einbeziehung aller konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge in die entscheidungsleitenden Erwägungen, wobei sich der jeweils nach dem Einzelfall zu individualisierende objektive Maßstab auch am Lebenskreis des Angeklagten mitzuorientieren hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092081Dokumentnummer
JJR_19940929_OGH0002_0120OS00108_9400000_002