Norm
StGB §76Rechtssatz
Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach § 75 StGB zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092092Dokumentnummer
JJR_19901214_OGH0002_0110OS00125_9000000_001