RS OGH 1990/12/14 11Os125/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §76

Rechtssatz

Das bloße Vorliegen einer sogenannten Verzweiflungstat oder Konfliktstat rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme eines Totschlags nach § 76 StGB. Totschlag verlangt vielmehr die Spontaneität des Tötungsvorsatzes, für welchen der tiefgreifende und zur Tatzeit noch nicht abgeklungene Affekt kausal war. Andernfalls ist auch eine Verzweiflungstat oder Konfliktstat als Mord nach § 75 StGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092092

Dokumentnummer

JJR_19901214_OGH0002_0110OS00125_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung