RS OGH 1990/2/7 11Os140/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

StGB §32. StGB §33
StGB §34
StGB §76

Rechtssatz

Bei dem vom objektiven Tatunwert her sehr schweren Verbrechen nach dem § 76 StGB, das ausschließlich aus Gründen, die in der besonderen Gemütsverfassung des Täters zur Tatzeit liegen, mit einer vergleichsweise geringen Strafdrohung versehen wurde, kommt den vom Gesetz für die Bemessung der Schuld aufgestellten Kriterien (§ 32 StGB) entscheidende Bedeutung zu. In der vorsorglichen Schaffung der faktischen Voraussetzungen für die Tötung nach reiflicher Überlegung (hier: Besorgen der Schußwaffe und Einweisung in deren Gebrauch) und in der Tatausführung in einer Form, gegen die das Opfer keine Vorsicht gebrauchen konnte, sind Momente zu sehen, die bei der Beurteilung der Schuld (im Rahmen des privilegierten Strafrahmens) besonders schwer wiegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090688

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0110OS00140_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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