RS OGH 1993/12/2 12Os137/93

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Norm

StGB §76

Rechtssatz

Die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung ist (nur) dann zu verneinen, wenn die Gemütsbewegung aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultiert. Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 137/93
    Entscheidungstext OGH 02.12.1993 12 Os 137/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092273

Dokumentnummer

JJR_19931202_OGH0002_0120OS00137_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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