Norm
StGB §76Rechtssatz
Die allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung ist (nur) dann zu verneinen, wenn die Gemütsbewegung aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultiert. Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092273Dokumentnummer
JJR_19931202_OGH0002_0120OS00137_9300000_001