Norm
StGB §76Rechtssatz
Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092353Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021