Norm
StGB §76Rechtssatz
Bei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017