Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. April 1960 geborene Küchengehilfe Wolfgang A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erstem Fall StGB. schuldig erkannt und zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Schuldspruches mißbrauchte der Angeklagte in Bruck an der Leitha unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht, und zwar am 31. März 1979 den am 21. Dezember 1969 geborenen Christian B und... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. November 1953 geborene §BB-Bedienstete Stefan A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (zu ergänzen: erster Deliktsfall) StGB. schuldig erkannt, weil er am 23. Dezember 1973 in Traun eine unmündige Person, nämlich die am 28. Juli 1962 geborene, somit damals 'zwölfjährige' (richtig: elfjährige) Anita B dadurch, daß er sie über der Kleidung an der Brust und an ihrem Geschlechtsteil betastete und ihre Unterhose ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 B3StGB §204StGB §207
Rechtssatz: Versuchte Unzuchtshandlung durch Öffnen des Hosenreißverschlusses des Opfers. Entscheidungstexte 13 Os 31/79 Entscheidungstext OGH 18.09.1979 13 Os 31/79 10 Os 173/80 Entscheidungstext OGH 27.01.1981 10 Os 173/80 Vgl auch; Beisatz: Durch (versuchten) Griff in die Hose... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin A des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. April 1978 in Weichsberg die damals 19jährige Adelgunde B, welche er in seinem PKW als Autostopperin mitgenommen hatte, dadurch mit Gewalt zur Unzucht nötigte, daß er - nachdem er in ein Waldstück gefahren und ausgestiegen war - die Türe des von ihr besetzten Beifahrersitzes von außen öffnete, sie erfaßte und sich auf sie fallen ließ und... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Februar 1939 geborene jugoslawische Staatsbürger Stanko A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Urteilsspruchs hatte er am 24.August 1978 in Wien mit dem am 5.Juni 1961 geborenen Jugendlichen Peter B durch Vornahme des Handverkehrs gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben. Der An... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §207
Rechtssatz: Schwierigkeiten der Altersschätzung und hieraus sich ergebende Ungewißheit über das Alter des Opfers sind alleine (noch) keine
Begründung: für Vorsätzlichkeit. Entscheidungstexte 9 Os 121/78 Entscheidungstext OGH 09.03.1979 9 Os 121/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.April 1942 geborene Hochbautechniker Manfred A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er - inhaltlich des (dem Anklagetenor konformen) Urteilssatzes - im September 1977 in Traun als Person männlichen Geschlechtes nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem am 10.November 1960 geborenen Jugendlichen Wolfgang B durch wiederholten gegenseitigen Hand- und Mundverkehr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22jährige Hilfsarbeiter Karl-Heinz A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen verfolgte der Angeklagte am 25. Juli 1978 in Baden bei Wien die am 17. November 1968 geborene, sohin unmündige Andrea B auf der Straße bis zu ihrem Wohnhaus und weiter bis vor den Eingang ihrer Wohnung. Als das Mädchen die Wohnungstür aufsperrte, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach nach den § 15, 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 26.März 1978 in Stoitzendorf (Bezirk Horn) dadurch, daß er die am 1.Jänner 1968 geborene Martina B in einen Durchgang zwischen seinem Haus und dem Nachbarhaus lockte, sie dann hinter sein Haus führte und ihr mit einer Hand unter den Rock griff, vorsätzlich versuchte, eine unmündige Person auf andere Weise als du... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26. Mai 1962 geborene, somit jugendliche Reinhard A, ein Schmiedelehrling, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Dezember 1977 in Obernberg am Inn im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den noch strafunmündigen Alfred B, Johann C und Gerald D (als Mittäter) die (am 3. Mai 1963 geborene) Irene E dadurch, daß er sie auf ein Bett warf, sie dort festhielt, ihren ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.April 1963 geborene, beschäftigungslose Peter A der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. und öffentlich unzüchtiger Handlungen nach § 218 StGB. schuldig erkannt, weil er am 18.April 1978 in Wien 1.) Caroline B dadurch am Körper verletzt hat, daß er ihr eine heftige Ohrfeige versetzte, wobei die Genannte eine Rötung der rechten Wange, eine Schädelprellung und eine Jochbeinprellung erlitt, 2.) öffentlich und unter Um... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §208
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 208 StGB stellt objektiv nicht auf Vornahme unzüchtiger Handlungen mit oder an Unmündigen, sondern schlechthin auf die Vornahme anderer, insbesondere einem pervertierten Geschlechtstrieb entspringenden, ua vor Unmündigen begangenen Handlungen ab, die geeignet sind, die sittliche seelische oder gesundheitliche Entwicklung des Tatopfers zu gefährden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Februar 1959 geborene Maschinist Werner A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch Berechtigung nicht zukommt. Rechtliche Beurteilung Dem Vorbringen in der Mängelrüge, die Feststellungen über die am 2. Novembe... mehr lesen...
Norm: StGB §15 DStGB §207StGB §209
Rechtssatz: Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 StGB, wohl aber jenes der versuchten gleic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.September 1938 geborene Forstarbeiter Rudolf A des Verbrechens der in einem Fall vollendeten und in einem zweiten Fall versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den § 209 und 15 StGB schuldig erkannt, jedoch von der weiteren Anklage, er habe am 18.April 1976 in Haslach versucht, eine unmündige Person, nämlich den am 10.Juni 1962 geborenen Rudolf B, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26.Jänner 1963 geborene Handelsschüler Klaus A und der am 12.Dezember 1962 geborene Schüler Alfred B von der wider sie erhobenen Anklage, die am 14.März 1964 geborene Elisabeth C Ende Juni 1977 und am 3.September 1977 durch das im
Spruch: beschriebene Verhalten zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt und hiedurch das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB. begangen, sowie dabei am 3.September 1977 der Genannten Kratzwun... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Nicht korrigierter Schuldspruch nach § 209 StGB bei einem unmündigen Tatopfer. Entscheidungstexte 10 Os 199/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1978 10 Os 199/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095200 Dokumentnummer JJR_19780517_OGH0002_0100O... mehr lesen...
Norm: StGB §204StGB §207
Rechtssatz: Der Strafausschließungsgrund des § 207 Abs 3 StGB bezieht sich nur auf § 207 Abs 1 StGB, soweit daher die lex spezialis des § 207 StGB bei einer auch alle Merkmale des § 204 StGB erfüllenden Tat wegen des Strafausschließungsgrundes des § 207 Abs 3 StGB nicht zur Anwendung kommen kann, tritt Strafbarkeit nach § 204 StGB ein. Entscheidungstexte 13 Os 167/7... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: § 207 StGB erfaßt auch die bei der Tat dem Opfer zugefügte leichte Verletzung. Entscheidungstexte 12 Os 14/78 Entscheidungstext OGH 30.03.1978 12 Os 14/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095196 Dokumentnummer JJR_19780330_OGH0002_0120OS00014_7... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juni 1941 geborene Tischlergeselle Wolfgang A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB., des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlic... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §206StGB §207
Rechtssatz: Der Vorbereitung des Beischlafes dienende Handlung, aber auch diesem unmittelbar anschließende Unzuchtshandlungen sind nicht gesondert nach § 207 StGB strafbar. Entscheidungstexte 12 Os 30/77 Entscheidungstext OGH 12.05.1977 12 Os 30/77 13 Os 72/80 Entscheidungstext OGH 09.10.1980 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene Hilfsarbeiter Karl S***** schuldig erkannt: 1. des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 und Abs 2 (2. Fall) StGB; 2. des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB; 3. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB; 4. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 3 StGB; 5. ... mehr lesen...
Norm: StGB §204 Abs1StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Nur jene Fälle von Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sind nach § 204 StGB zu beurteilen, die nicht schon wegen der höheren Schutzbedürftigkeit des Tatobjektes einer speziellen (strengeren) Strafdrohung unterliegen (§§ 207 und 209 StGB). Entscheidungstexte 13 Os 144/76 Entscheidungstext OGH 18.11.1976 13 Os 144/76 Verö... mehr lesen...
Norm: StGB §100StGB §101StGB §204StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Der Inhalt des normativen Begriffs "Unzucht" wird nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten, kulturverbundenen Durchschnittsmenschen bestimmt; gleichgeschlechtliche Unzucht durch Handonanie zählt jedenfalls dazu. Entscheidungstexte 13 Os 81/76 Entscheidungstext OGH 09.09.1976 13 Os 81/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem § 207 StGB, nicht aber (auch) dem § 209 StGB zu unterstellen. Entscheidungstexte 13 Os 22/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 13 Os 22/76 Veröff: EvBl 1976... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Eine geschlechtlich nicht neutrale (erogene) Zone ist im Bereich der Oberschenkel lediglich die Körperregion zwischen den Beinen in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils. Entscheidungstexte 10 Os 162/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 10 Os 162/75 10 Os 135/80 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BbStGB §207
Rechtssatz: Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des § 207 StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen. Entscheidungstexte 9 Os 149/75 Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 149/75 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §206StGB §207
Rechtssatz: Das strafrechtliche Verbot des geschlechtlichen Umganges mit unmündigen Personen und der Unwertcharakter einer solchen Handlungsweise sind in Österreich allgemein einsichtig und Bestandteil allgemeinen Rechtsbewußtseins. Entscheidungstexte 9 Os 149/75 Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 149/75 Veröff: EvBl 1976/185 S 359 ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Die Brüste eines Mädchens können vor allem dann primär Objekt eines sexuellen Missbrauches sein, wenn das Mädchen bereits eine solche Stufe der körperlichen Reife erreicht hat, dass die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet erscheint. Entscheidungstexte 12 Os 164/75 Entscheidungstext OGH 13.01.1976 12 O... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §206 Abs1StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Von Unzucht im Sinne eines geschlechtlichen Missbrauchs kann nur dann gesprochen werden, wenn zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifische eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen in eine - nicht bloß flüchtige und sexual sinnbezogene - Berührung gebracht werden. Ent... mehr lesen...