Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Normalerweise mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Handlungen, die an sich dem Tatbild des § 207 StGB entsprechen könnten, ist selbständige Bedeutung nicht zuzumessen, falls sie und der Beischlaf im einheitlichen Tatkonnex stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090888Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021