Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1956 geborene Wolfgang K*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs. 1 und 15 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte der Angeklagte seine am ... mehr lesen...
Gründe: Der am 2. Dezember 1961 geborene Hilfsarbeiter Karl S*** ist der Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er am 19. November 1987 in Wien die am 27. September 1980 geborene, sohin unmündige ***** H*** mit Gewalt und Drohung, indem er sie zunächst in einem Hausflur an den Haaren packte, ein Messer gegen sie richtete, sie sodann in einen Hinterhof zog, sie zwang, sich auf den Boden zu ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 29-jährige Norbert D*** (zu 1) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (zu 2) des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (zu 3/a und b) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB, (zu 4/a und b) des Verbrechens des Zwangs zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB, (zu 5/a und b) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (zu 6) des Ve... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.März 1966 geborene Holzfäller Franz U*** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach dem § 209 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 5.Jänner 1988 in Buch/Tirol 1./ als Person männlichen Geschlechtes nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer jugendlichen Person, nämlich (mit) dem am 6. Feber 1972 geborenen Raimund H*** dadu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Juli 1970 geborene, zuletzt als Hausarbeiter beschäftigt gewesene Jugendliche Freddy Anton M*** auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die anklagekonform gestellten Hauptfragen stimmeneinhellig bejaht hatten, des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 15, 207 Abs 1 StGB (Punkt I/ 1/ des Urteilssatzes), des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach den §§ 15, 204 Abs 1 StGB (Punkt I/ ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.April 1949 geborene Rudolf H*** wie aus dem
Spruch: ersichtlich schuldig erkannt und nach dem § 206 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die oftmalige Wiederholung der verschiedenen Tathandlungen durch einen langen Zeitraum und die besondere Widerwärtigkeit in Anbetra... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5.September 1960 geborene Karl Johann W*** des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (Punkt A/a/ des Urteilssatzes), des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB (Punkt A/b/), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt B/) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (Punkt C/) schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruches hat der Angeklagte am 20.Jul... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branimir R*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil er am 8.November 1986 in Wien eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er der am 25.Jänner 1974 geborenen Petra E*** auf die Brust griff, sie über der Hose am Oberschenkel betastete, ihr zwischen die Beine zu greifen suchte, und sie an den Oberschenkeln streichelte. Nach den ... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: 1. Die objektive Sexualbezogenheit länderdauernder Betastungen der nackten Brüste einer Frau durch ihr sechsjähriges Kind während geschlechtlicher Aktivitäten ihrerseits mit ihrem Ehegatten wird dadurch, daß das Kind den sexuellen Bezug noch nicht versteht, nicht in Frage gestellt. 2. Die Duldung derartiger Betastungen durch die Mutter bedeutet Mißbrauch zur Unzucht in unmittelbarer Täterschaft, dessen psychische U... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Otto W***, Walter H*** und Maria H*** (A.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall), die beiden Letztgenannten überdies (B.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erste Fallgruppe) StGB und der Erstgenannte zudem (C.) der Vergehen (1.) der (in zwei Fällen ausgeführten) Veruntreuung (von insgesamt fünf Filmen im Wert von 15.312 S) nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er am 7.September 1984 in St. Peter-Freienstein 1.) Johanna W*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie fesselte und an einen Baum kettete, widerstandsunfähig gemach... mehr lesen...
Gründe: Ernst K*** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB. und des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er am 25.Dezember 1985 in St. Pölten den am 29. Juni 1972 geborenen, demnach unmündigen Günther G*** dazu zu verleiten getrachtet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, nämlich ein Präservativ über sein Glied zu ziehen, um sich geschlechtlich zu erreg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Kurt S*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 und § 15 StGB sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er seine am 21. Novemb... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Karolj S*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Forchtenau (Gemeinde Aurolzmünster) die beiden nachstehend genannten unmündigen Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar 1) im Jahre 1984 die am 13.Februar 1972 geborene Irmgard A*** (mehrmals) durch Bet... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Oktober 1947 (im Urteil irrtümlich: 10.Jänner 1947) geborene Hilfsarbeiter Anton W*** (zu I und VI) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB, (zu II) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, (zu III und V) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB sowie (zu IV) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1947 geborene Helmut MAY I. des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs. 1 StGB und II. des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in den frühen Morgenstunden des 15. Jänner 1986 (in einem abgelegenen Waldgebiet im Bereich der Exelbergstraße zwischen Scheiblingstein und Wien-Neuwaldegg) Susanne D*** (geboren am 23.März 1964) zu I. mit Gewalt gegen... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §202StGB aF §203StGB aF §204StGB §206StGB §207
Rechtssatz: An Unmündigen begangene, in den §§ 201 bis 204 StGB bezeichnete Delikte stehen in Idealkonkurrenz zu jenen der §§ 206, 207 StGB. Entscheidungstexte 10 Os 153/85 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 10 Os 153/85 Veröff: SSt 57/9 = RZ 1986/62 S 219 9 Os 80/86 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Jürgen B*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (Punkt I/ 1/ a/ des Urteilssatzes) und der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (Punkt I/ 1/ b/), sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Punkt I/ 2/) und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Darnach hat er I./ am 19.April 1985 in Stockerau 1./ dadurch, daß er die am 22.April... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 17.Mai 1967 geborene Christian Klaus F***, der am 2.September 1958 geborene Michael S*** und der am 18.Februar 1961 geborene Arno Friedrich Günther A*** (zu A 1) des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB, Michael S*** und Arno A*** (zu A 2 und A 3) des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB, Michael S*** und Christian F*** (zu B und D) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und Chris... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert A I./ des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB, II./ des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB, III./ des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1 StGB und IV./ des Vergehens nach dem § 36 Abs. 1 lit b WaffenG schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Münster I./ nachgenannte unmündige Personen auf ande... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §202StGB aF §203StGB aF §204StGB §206StGB §207
Rechtssatz: Die Strafbestimmungen der §§ 206 und 207 StGB gegen den geschlechtlichen Mißbrauch Unmündiger stellen keine abschließenden, die Normen zum Schutz vor sexuellen Angriffen mit Brechung oder Beugung des widerstrebenden Willens des Opfers verdrängenden Regelungen dar, zumal sie allein die ungestörte sexuelle Entwicklung Unmündiger gewährleisten sollen, ohne daß es ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des am 25.Mai 1964 geborenen Heinrich A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Laut dem von einem einhelligen Wahrspruch der Geschwornen ausgehenden Einweisungserkenntnis hat der Genannte jeweils im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit infolge Schwachsinns I. am 11.Oktober 1984 in Döbriach 1) die am 21.Juni 1975 geborene Natascha B mit Gewalt, indem er sie an der Hand erfaßte und... mehr lesen...
Gründe: Der am 27. März 1960 geborene Kraftfahrzeugmechanikergeselle Miodrag A wurde von der Anklage, in Fulpmes im März 1980 fünfmal mit der am 13. Oktober 1966 geborenen, somit unmündigen Slavika B den außerehelichen Beischlaf unternommen und hiedurch das Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB. begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Dies mit der
Begründung: , daß der Angeklagte zwar tatsächlich fünfmal mit der damals unmündigen Slavika B g... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.Dezember 1937 geborene Hans A wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (I), des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (II) sowie des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (III) schuldig erkannt, weil er in Baden (zu I) im Sommer und Herbst 1983 in wiederholten Angriffen eine unmündige Person, nämlich die am 28. August 1970 geborene Helga B, durch Betasten ihrer Brüste und ihres Geschlechtsteils a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.August 1964 geborene Bundesbahnbedienstete Gerhard A der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach hat er in Villach vom März bis Mitte Mai 1984 mit der am 29.August 1970 geborenen (damaligen Hauptschülerin) Michaela B fast täglich den außerehelichen Beischlaf unternommen (1) und vom Februar bis Mitte Mai 1984 diese Unmündig... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §204StGB §207StGB §209
Rechtssatz: Keine generelle Spezialität von § 207 (oder auch § 209) StGB gegenüber §§ 203, 204 StGB. Hat der Täter die Unzucht nicht nur unter Ausnützung der Minderjährigkeit des Opfers begangen, sondern darüber hinaus den Widerstand durch Drohung überwunden oder gar durch Gewalt gebrochen, so ist er nach allen demnach idealkurrierenden Tatbeständen schuldig zusprechen, um den Unrechtsgehalt dieser ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch einen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der am 8.September 1937 geborene Mittelschullehrer Dr. Anton A (im dritten Rechtsgang) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall, StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Darnach hat er in Goldegg-Weng 1.) seinen unmündigen Adoptivsohn... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Juni 1966 geborene kaufmännische Lehrling Martin A der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB (1.) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (2.) schuldig erkannt. Darnach hat er am 20. Feber 1983 in Leonding 1. mit der am 11. Juni 1970 geborenen, mithin unmündigen Petra B den außerehelichen Beischlaf unternommen; 2. die Genannte, indem er sie zur Durchführung von Hand- und Mundverkehr verlei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde der am 26. Dezember 1960 geborene Maschinenführer Hermann Karl A des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach § 15, 142 Abs. 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 2. Dezember 1982 in Neudörfl an der Leitha dadurch, daß er gegen den auf dem Betriebsgelände der B Ges.m.b.H. Wachdienst versehenden und... mehr lesen...
Gründe: Das Jugendschöffengericht erkannte den am 22.April 1968 geborenen Schüler Michael A der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1) und des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143, erster Satz, zweiter Fall, und zweiter Satz, StGB (2) schuldig. Darnach hat er am 19.November 1982 in Schiltern vorsätzlich (zu 1) Karoline B dadurch zu töten getrachtet, daß er mit einer Schere mindestens sechsmal von hinten gegen ihren
Kopf: , Hals und Rücken einstach, bis sie zu Boden ... mehr lesen...