Norm
StGB §207Rechtssatz
Unzucht mit Unmündigen, mag sie auch gleichgeschlechtlicher Art sein und von einer Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen werden, ist nur dem § 207 StGB, nicht aber (auch) dem § 209 StGB zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095202Dokumentnummer
JJR_19760302_OGH0002_0130OS00022_7600000_001