Gründe: Hermann P***** wurde der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.1.), der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I.2.), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 zweiter Fall StGB (II.1.), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.2.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 3 StGB (III.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach ... mehr lesen...
Gründe: Johann Rudolf S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juli 1996 einer Unmündigen (geboren am 11.Juli 1986) mit der Hand unter die Badekleidung griff und ihren Geschlechtsteil betastete. Johann Rudolf S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juli 1996 einer Unmü... mehr lesen...
Gründe: Oswald O***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in Wien unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er (1.) im November 1995 die am 10.August 1983 geborene Yvonne K***** an der Scheide betastete und "am Oberkörper streichelte" sowie im Frühjahr 1996 die am 11.März 1983 geborene Jacqueline T***** "zuerst am Rück... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ibrahim A***** - im dritten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (Punkt 1 des Urteilssatzes) und - idealkonkurrierend - des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt, weil er am 13.Oktober 1993 in Steyr dadurch, daß er seine siebenjährige Enkeltochter Edina A***** entkleidete, auf eine Matratze legte und im Genitalbereich betastete, wä... mehr lesen...
Norm: StGB §207 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 207 StGB Verweisungen: Zum Begriff der Unzucht siehe auch bei den §§ 203 und 204 StGB. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102635 Dokumentnummer JJR_19960917_OGH0002_000STG00207_9600000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Missbrauch zur Unzucht setzt unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Entscheidungstexte 12 Os 188/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 188/94 14 Os 113/05g Entscheidungstext OGH 22.11.2005 14 Os 113/05g Auch; Beisatz: Der Tatbestand nach § 212 Abs 1 Z 1... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B4StGB §207StGB §302
Rechtssatz: Die rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also bei disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betr... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Tatopfer der gemäß § 207 StGB pönalisierten Unzucht kann nur eine unmündige, das heißt eine Person sein, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Z 1 StGB). Entscheidungstexte 15 Os 27/93 Entscheidungstext OGH 06.05.1993 15 Os 27/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: StGB §16 EStGB §206StGB §207
Rechtssatz: Qualifizierter Versuch: Mit einem Beischlaf verbundenen, seiner Vorbereitung dienenden Unzuchtshandlungen kommt dann selbständige Bedeutung zu, wenn die Bestrafung des Beischlafes - wegen Rücktritts vom Versuch - ausscheidet. Entscheidungstexte 14 Os 48/93 Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 48/93 ... mehr lesen...
Norm: StGB §87StGB §202StGB §207
Rechtssatz: War der geschlechtliche Missbrauch einer unmündigen Person von der Absicht des Täters, dem Tatopfer schwere Verletzungen zuzufügen begleitet, trifft der Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung mit dem "Nicht-Körperverletzungsdelikt" des § 207 StGB tateinheitlich zusammen, weil nur die Subsumtion unter beide Tatbestände den Unrechtsgehalt der Deliktshandlung voll zu erfassen vermag. ... mehr lesen...
Norm: StGB §202StGB §207
Rechtssatz: Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im I... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes und keineswegs in einer... mehr lesen...
Gründe: Der 57-jährige Friedrich H***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 3.Mai 1990 im Vorraum der Toilette eines Restaurants in Landeck die am 18.September 1981 geborene Franziska N***** dadurch zur Unzucht mißbraucht hat, daß er ihr über der Hose gezielt (S 101) an den Geschlechtsteil griff. Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Volksschuloberlehrer Herbert L*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit von September 1988 bis März 1989 in Wien (zu 1) in wiederholten Angriffen unmündige Personen, nämlich die nachgenannten, jeweils die 2. Volksschulklasse besuchenden ca. acht- bis neunjähri... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 44-jährige Manfred O*** - dessen Geburtsdatum in der Urteilsausfertigung ersichtlich irrtümlich mit 27. anstatt richtig mit 17.Jänner 1946 (vgl. S 5, 45 und 134 dA) angegeben ist - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.März 1989 in St. Martin und andernorts dadurch, daß er die am 30.Jänner 1980 geborene Marina K*** dazu verleitete, seinen entblößten Geschlechtsteil anzufassen,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois W*** - im zweiten Rechtsgang - gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der erstgerichtliche Urteilsspruch lautet: "Alois W*** ... hat I) am 13.5.1988 in Lind ob Velden den am 8.8.1981 geborenen und somit unmündigen Markus K*** durch Betasten von dessen Geschlechtsteil auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht; II) Handlungen, die geeignet sind, die sittliche Entwicklun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.April 1937 geborene Fleischhauermeister Josef P*** der Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB nF und des versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 15, 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, Ende Jänner 1987 in Absam versucht zu haben, seine damals fünfzehnjährige Stieftochter Bettina D*** durch Festhalten am Bett, sohin mit Gewalt, zur Duldung einer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Jänner 1960 geborene Rudolf W*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 1. September 1989 in Gmünd die am 15.Juli 1982 geborene unmündige Patricia N*** dadurch auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, daß er sie im Genitalbereich betastete. Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Z 5 und 9 lit. a ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wolfgang J*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (2), sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1, erster Fall, StGB (3), der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 StGB (4), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (6), der versuchten Bestimmung zu e... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Juni 1973 geborene Jugendliche Slavko T*** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien A/ am 20.Februar 1989 außer den Fällen des § 201 StGB eine Person, nämlich die am 17.Februar 1976 geborene Sandra S***, mit Gewalt, indem er sich auf sie setzte und er selbst sowie mehrere unbekannte Personen sie an Armen und Beinen gegen den Erdboden ... mehr lesen...
Norm: StGB §33StGB §206StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Da die Altersgrenze des § 207 StGB bei vierzehn und die des § 212 StGB bei neunzehn Jahren liegt, ist das "zarte Alter" eines erst sechsjährigen Opfers erschwerend (keine unzulässige "Doppelverwertung"). Entscheidungstexte 12 Os 106/89 Entscheidungstext OGH 09.11.1989 12 Os 106/89 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.Mai 1962 geborene Helmut Josef V*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1987 in Zurndorf die seiner Aufsicht unterstehende sechsjährige Sandra P*** unter Ausnützung seiner Stellung auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht hat, daß er an der entblößten Scheide des Kindes leckte. ... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. Unerheblich ist jedenfalls, in welchem Stadium der Kindheit das Opfer sich befindet und ob ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1932 geborene beschäftigungslose Felix O*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Februar 1989 in Augsdorf die am 10.September 1979 geborene, somit unmündige Karin H*** durch zweimaliges Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Nach den Urteilsfeststellungen spielte die damals im 9. Lebensjahr ges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Juli 1938 geborene Hilfsschlosser Benedikt G*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt. Vom Anklagevorwurf (Ausdehnung S. 97, 98), der Beschwerdeführer habe Ende September oder im Oktober 1988 in Telfs Susanne L*** durch die gefährliche Drohung, er w... mehr lesen...