Norm: StGB aF §203StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. Es muß das vom Vorsatz des Täters umfaßte Tatverhalten somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stehen. Entscheidungstexte 12 Os 164/75 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB aF §203StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Weder ein Kuß (auch Zungenkuß) schlechthin noch das Streicheln oder Betasten bloß am Oberschenkel, mögen derartige Tathandlungen auch letztlich sogar sexuellen Beweggründen entspringen, kann für sich allein einen Mißbrauch zur Unzucht im strafrechtlichen Sinn darstellen; derartige Handlungen könnten allerdings unter entsprechenden Begleichtumständen auch als an sich sexuell indifferente Handlungs... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Eine Berührung der noch nicht entwickelten Brust eines unmündigen Mädchens oder eine solche des Gesäßes stellt für sich allein in der Regel noch nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen dar. Entscheidungstexte 13 Os 162/75 Entscheidungstext OGH 08.01.1976 13 Os 162/75 11 Os 183/80 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Z12StGB §206StGB §207
Rechtssatz: Verwerflichkeit des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit Unmündigen bzw des geschlechtlichen Mißbrauchs ist im Rechtsbewußtsein jedes Durchschnittsmenschen verankert - kein dem Rechtsirrtum nahekommender Umstand (§ 34 Z 12 StGB). Entscheidungstexte 10 Os 157/75 Entscheidungstext OGH 22.12.1975 10 Os 157/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §208
Rechtssatz: Masturbation des Täters ohne körperlichen Kontakt mit Unmündigen kann den Tatbestand des § 208 StGB, nicht aber den des § 207 StGB herstellen. Entscheidungstexte 11 Os 118/75 Entscheidungstext OGH 14.11.1975 11 Os 118/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095206 ... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Bloßes Verleiten eines Unmündigen zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst war nach § 128 StG auch bei der Absicht des Verleitenden, sich dadurch geschlechtlich zu erregen, nicht strafbar, weil § 128 StG körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer erfordert; erst seit 01.01.1975 besteht Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte 12 Os 87/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Nicht jede an einer der im § 128 StG (nunmehr § 207 StGB) angeführten Person vorgenommene Sexualhandlung erfüllt den Tatbestand der Schändung, vielmehr muß ihr - ohne Rücksicht auf die Vorstellungen und Absichten des Täters - schon objektiv und an sich der Charakter gröblicher Anstößigkeit in geschlechtlicher Hinsicht zukommen. Auch noch völlig unentwickelte Brüste eines Kindes können Gegenstand eines geschlechtliche... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Handlungen, die nicht äußerlich erkennbar auf das Geschlechtliche bezogen sind, wie Berührungen des nackten Gesäßes oder Bauches eines Minderjährigen - selbst in der Absicht, dem Täter sexuelle Erregung zu bieten - sind mit Rücksicht auf den objektiv gesehen sexuell neutralen Charakter dieser Körperstellen weder als geschlechtlicher Mißbrauch noch als Unzucht wider die Natur noch als Verführung zur Unzucht zu werten.... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Von einem geschlechtlichen Mißbrauch kann in objektiver Beziehung nicht gesprochen werden, wenn nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters oder des Opfers gehörige Körperstellen mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden, weil solche Handlungen, zB Streicheln am Gesäß oder an den Oberschenkeln, an sich indifferenten Charakter tragen, allerdings unter Umständen ein Indiz für eine weitergehende A... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Die Verabreichung von Küssen auf den Mund - mögen diese Küsse auch erotischen Beweggründen entsprungen sein - kann dem Begriff des "geschlechtlichen Mißbrauchs" und damit dem Tatbestand der Schändung nicht unterstellt werden. Küsse können allerdings als Mittel der Verleitung zur Unzucht in Betracht kommen, wenn sie der Gefügigmachung eines dem Täter zur Aufsicht, Erziehung und zum Unterricht anvertrauten Mäd... mehr lesen...
Norm: StGB §207
Rechtssatz: Zum Tatbild ist keineswegs erforderlich, daß dem Opfer einer Schändungshandlung diese bewußt wird und daß es deren sexuellen Sinn versteht (SSt 17/163; 21/54; Nowakowski 154). Selbst dann, wenn das Kind diese Handlungen aus welchem Grund immer gewollt hätte, hätte der Täter den Tatbestand der Schändung zu verantworten (SSt 15/80; 19/155). Entscheidungstexte 8 Os 244... mehr lesen...
Norm: StGB §207StGB §212
Rechtssatz: Ein geschlechtlicher Missbrauch im Sinne des § 128 StG erfordert geschlechtliche Berührung der Körper des Täters und des Opfers. Geschlechtlich aber ist diese Berührung nur, wenn zur Geschlechtssphäre gehörige, dh dem männlichen oder dem weiblichen Geschlechte eigentümliche Körperstellen des Täters oder des Opfers mit dem Körper des anderen in Berührung gebracht werden. Die Mitte der Oberschenkel gehört nich... mehr lesen...