RS OGH 1978/6/27 11Os56/78, 10Os182/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1978
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Norm

StGB §15 D
StGB §207
StGB §209

Rechtssatz

Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 56/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1978 11 Os 56/78
    Veröff: EvBl 1979/38 S 100 = JBl 1979,100 (mit Anmerkung von Burgstaller)
  • 10 Os 182/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 10 Os 182/84
    Vgl; Beisatz: Versuchte Täuschung, wenn sich das Opfer zur Gestaltung eines Geschlechtsverkehrs nicht - wie vom Täter angenommen - auf Grund der vorgetäuschten Zusage einer Gegenleistung, sondern aus Angst bereitfand, der Täter aber dessen Widerstand nicht erkannte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090160

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0110OS00056_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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