Norm
StGB §15 DRechtssatz
Schließt der (Tatbildirrtum) Irrtum des Angeklagten über das Alter des Opfers unter vierzehn Jahren einen (zumindest bedingt) auf Unzucht mit einem Unmündigen (§ 74 Z 1 StGB) gerichteten Vorsatz aus, hält aber der Angeklagte das Tatopfer für jugendlich (§ 74 Z 2 StGB), dann verantwortet er zwar nicht das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 StGB, wohl aber jenes der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 15, 209 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090160Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0110OS00056_7800000_001