Norm
StGB aF §203Rechtssatz
Weder ein Kuß (auch Zungenkuß) schlechthin noch das Streicheln oder Betasten bloß am Oberschenkel, mögen derartige Tathandlungen auch letztlich sogar sexuellen Beweggründen entspringen, kann für sich allein einen Mißbrauch zur Unzucht im strafrechtlichen Sinn darstellen; derartige Handlungen könnten allerdings unter entsprechenden Begleichtumständen auch als an sich sexuell indifferente Handlungsweisen ein Indiz für einen weitergehenden Vorsatz des Täters bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021