Norm
StGB aF §203Rechtssatz
Unter "Unzucht" ist nur ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt wird. Es muß das vom Vorsatz des Täters umfaßte Tatverhalten somit schon nach seinem objektiven Charakter zum Geschlechtsleben strafgesetzwidrig in Beziehung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094989Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0120OS00164_7500000_003