Norm: StGB §29StGB §142 Abs2 Gb
Rechtssatz: Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 11 Os 97/90 Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 97/9... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 G
Rechtssatz: Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem § 142 Abs 2 StGB ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Ga
Rechtssatz: Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt. Entscheidungstexte 11 Os 97/90 Entscheidu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Juni 1971 geborene (zur Tatzeit noch jugendliche) Karosserieschlosserlehrling Richard L*** des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Nacht zum 26.Mai 1990 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem gesondert verfolgten Erwachsenen Horst M*** mit Gewalt gegen eine Person (richtig:) und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Gc
Rechtssatz: Unter dem Aspekt der unbedeutenden Folgen sind alle tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat zu beurteilen, jedoch mit Ausnahme des Wertes der mit Bereicherungsvorsatz weggenommenen oder abgenötigten Sachen, weil dieser bereits mit dem eigenen Merkmal der Geringwertigkeit der Raubbeute erfasst ist. Entscheidungstexte 14 Os 4... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Gc
Rechtssatz: Schon der (wenn auch kurzfristige) Verlust wichtiger Dokumente (Führerschein und Reisepass) stellt für das Tatopfer eine derart fühlbare Beeinträchtigung dar, dass von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein kann. Entscheidungstexte 14 Os 46/90 Entscheidungstext OGH 12.06.1990 14 Os 46/90 Veröff: JBl 1990,805 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Gc
Rechtssatz: In jenen Fällen, in denen die Tatfolgen in Geld messbar sind, darf der Wert der eigentlichen Raubbeute nicht mit dem zusätzlichen Vermögensschaden zusammengerechnet werden. Dabei ist die Grenze, oberhalb der von unbedeutenden (meßbaren) Tatfolgen nicht mehr gesprochen werden kann, ebenfalls mit jenem Betrag (von ca eintausend Schilling) anzunehmen, der nach der Rechtsprechung (EvBl 1989/112 ua) für die Gering... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 17.Juni 1973 geborene jugendliche Angeklagte Andreas R*** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (A) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (C), sowie der am 30.Jänner 1970 geborene, zur Tatzeit gleichfalls noch jugendliche Angeklagte Wolfgang Z*** der Verbrechen des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs. 1 StGB (B) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls dur... mehr lesen...
Norm: StGB §142 DStGB §142 Abs2 Ga
Rechtssatz: Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig einzustufen ist (13 Os 157/85, 12 Os 171/88). Ob dies zutrifft, ist nach einem objektiv-individualisierenden (strengen) Maßstab unter Berücksich... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.April 1970 geborene jugoslawische Staatsangehörige Dragoslav P*** wurde mit dem angefochtenen Urteil (Punkt I des Schuldspruches) des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 2 StGB (richtig: Abs. 1 und 2, sh SSt 55/68) schuldig erkannt. Danach hat er - über den unangefochtenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB (begangen durch Wegnahme von ca 70 Schallplatten im Wert von zusammen ca 10.000 S nach Eins... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.April 1954 geborene Walter H*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21.August 1989 in Wien Peter S***, indem er ihn gegen eine Hausmauer stieß, wonach dieser zu Boden stürzte, und ihm dann die Handtasche mit ca 800 S entriß, mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen. Das Schöffengericht stellte fest, daß der Angekla... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Dezember 1962 geborene Hilfsarbeiter Wolfgang K*** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 10.Februar 1989 in Innsbruck dem Maximilian K*** mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, 1./ mit Gewalt gegen die Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ihm eine Ohrfeige versetzte, ihn an der Brust erfaßte und "umh... mehr lesen...
Gründe: Der am 14.April 1963 geborene Josef D*** und der am 9. Februar 1967 geborene Gerhard D*** wurden des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB (I A), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (I B) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB (I C), Gerhard D*** überdies des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I D) schuldig erkannt. Gerhard D*** bekämpft mit Nichtigkeitsbeschwerde den ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Ga
Rechtssatz: Anwendung erheblicher Gewalt, wenn der Überfallene gewürgt, zu Boden gerissen und im Würgegriff etwa fünf Minuten am Boden liegend festgehalten und im Faustschlägen, die Verletzungen nach sich zogen, mißhandelt wurde. Entscheidungstexte 15 Os 72/89 Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 72/89 Veröff: SSt 60/46 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Gb
Rechtssatz: Oberhalb einer Grenze von eintausend Schilling kann nicht mehr von einer Sache geringen Wertes gesprochen werden. Entscheidungstexte 15 Os 72/89 Entscheidungstext OGH 01.08.1989 15 Os 72/89 Veröff: SSt 60/46 11 Os 140/04 Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 140/04 Vgl aber; Bei... mehr lesen...
Gründe: Helmut D*** und Erwin O*** wurden mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens des Raubes "nach dem § 142 Abs. 2" (richtig Abs. 1 und 2 - siehe SSt. 55/68) StGB schuldig erkannt, weil sie am 29. Jänner 1989 im bewußten und gewollten Zusammenwirken dadurch, daß O*** nach vorheriger Absprache Günter A*** in ein Gespräch verwickelte, D*** diesen anschließend von hinten mit einem Würgegriff nahm, ihn rücklings zu Boden riß, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, und daß ... mehr lesen...
Norm: StGB §15 Abs2 FStGB §142 Abs2 Gb
Rechtssatz: Bei Beurteilung, ob der Raub an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, kommt es beim Raubversuch auf den vom Vorsatz des Täters umfassten Wert der angestrebten Beute an. Entscheidungstexte 11 Os 22/89 Entscheidungstext OGH 11.04.1989 11 Os 22/89 13 Os 125/08v Entscheidungstext O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1965 geborene Hans Peter S*** im zweiten Rechtsgang - in Ergänzung des bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches nach dem § 135 Abs 1 StGB - der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach den §§ 142 Abs 1 und 15 StGB (I) und der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Als (teils versuchter) Raub liegt ihm zur Last, am 19.Februar 1988 in ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 GStPO §316StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: § 142 Abs 2 StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB mittels einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu fragen. Ent... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 23-jährige Hubert K*** und der 26-jährige Peter T*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die für jeden der beiden Angeklagten anklagekonform gestellte Hauptfrage jeweils mehrheitlich (im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht hatten, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 25.Feber 1986 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken der Martha R**... mehr lesen...
Norm: StGB §142 Abs2 Gb
Rechtssatz: Oberhalb einer Grenze von cirka eintausend Schilling kann eine Sache nicht mehr als geringwertig angesehen werden. Entscheidungstexte 11 Os 2/89 Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 2/89 Veröff: SSt 60/10 = EvBl 1989/112 S 406 = JBl 1990,55 = RZ 1989/60 S 146 11 Os 22/89 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Erich L*** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Laut Punkt I/ des Schuldspruchs nötigte der Angeklagte am 3. März 1988 in Wien Hermann P*** durch Versetzen von Schlägen und durch die Drohung, ihn zu schlagen, mithin mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden ua der 23-jährige Rudolf W*** und der 25-jährige Peter K*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12. September 1988 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Karl M*** als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Schläge unter Aufforderung zur Ausfolgung von 100 S Bargeld, diese Barschaft dem Gerhard H*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung abgenötigt. Die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S*** aufgrund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt. Diesem Wahrspruch zufolge nötigte er zwischen Mitte Dezember 1987 und Mitte Jänner 1988 in Wien in zehn Angriffen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Invalidenrentner Josef L*** - teils indem er ihm ein aufgeklapptes Messer vorhielt - durc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.März 1962 geborene, zuletzt beschäftigungslose Markus W*** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 (zu ergänzen: Abs. 1 und) Abs. 2 StGB (vgl. SSt. 51/50, ÖJZ-LSK 1985/8) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 6.Jänner 1988 in Kufstein versucht zu haben, der Brigitte S*** mit Gewalt, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte und sie in den Würgegriff nahm, eine Geldtasche mit ca. 1.400 S Bargeld mit dem V... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef W*** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 25.Dezember 1987 in Mayrhofen dem Keith N*** mit Gewalt (gegen dessen Person) fremde bewegliche Sachen, und zwar 500 S und 400 DM Bargeld sowie eine Armbanduhr und einen Kugelschreiber, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch einen Faustschlag und einen Fußtritt zu Boden b... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang S*** des Verbrechens des versuchten (sogenannten "minderschweren") Raubes nach §§ 15, 142 - zu ergänzen (vgl. SSt. 55/68 ua): Abs. 1 und - Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1987 in Wien dem Walter K*** ohne Anwendung erheblicher Gewalt eine Sache geringen Wertes mit dem Vorsatz wegzunehmen "bzw" (gemeint: und) abzunötigen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Genann... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142 Abs1StGB §142 Abs2
Rechtssatz: Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 27-jährige Horst M*** (zu A/) des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 131 StGB und (zu B/) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm deshalb zur Last, weil er am 17.Juli 1987 in Amstetten der Firma S***-R*** und P*** OHG fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Herrenhosen und ein Polohemd im Wert von zusammen 1.392 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 1.April 1957 geborene beschäftigungslose Silvia W*** und der am 27.September 1959 geborene Musiker Erwin S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 2.September 1985 in Kamperkogel, Bezirk Wolfsberg in Gesellschaft als Beteiligte und unter Verwendung einer Waffe dem Adolf Z*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem ihm eine Pistole ange... mehr lesen...