Norm
StGB §142 Abs2 GcRechtssatz
Schon der (wenn auch kurzfristige) Verlust wichtiger Dokumente (Führerschein und Reisepass) stellt für das Tatopfer eine derart fühlbare Beeinträchtigung dar, dass von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015