RS OGH 1990/10/24 11Os97/90, 13Os98/92 (13Os99/92), 13Os61/11m

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

StGB §29
StGB §142 Abs2 Gb

Rechtssatz

Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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