Norm
StGB §29Rechtssatz
Eine Zusammenrechnung der Schadensbeträge aus mehreren selbständigen Raubtaten kommt nicht in Betracht; da beim Raub die strafrechtliche Beurteilung nicht von einem betraglich bestimmten Wert abhängt, ist der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090611Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011