Norm
StGB §142 Abs2 GRechtssatz
§ 142 Abs 2 StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach den Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB mittels einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu fragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094305Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009