RS OGH 1990/10/24 11Os97/90, 15Os38/91 (15Os39/91 - 15Os42/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §142 Abs2 Ga

Rechtssatz

Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 97/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 97/90
  • 15 Os 38/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
    Vgl; Beisatz: Jedoch erhebliche Gewalt, wenn das Tatopfer nicht nur umringt, sondern auch heftig gegen eine Wand gedrückt und dabei, von einem Täter am Hals gepackt, sein Kopf ("sehr weit") nach hinten gedrückt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094352

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten