RS OGH 1990/10/24 11Os97/90, 14Os50/91, 15Os48/95, 11Os51/07w

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Norm

StGB §142 Abs2 G

Rechtssatz

Durch die Ausschaltung des sogenannten Gesellschaftsraubes aus den Fällen des schweren Raubes nach dem § 143 StGB (StRÄG 1987) hat der Gesetzgeber verdeutlicht, daß der Raub durch eine Tätermehrzahl allein nicht als an sich schwer zu beurteilen ist, weshalb auch bei einer Bedrohung oder bei Anwendung (nicht erheblicher) physischer Gewalt durch mehr als einen Täter minderschwerer Raub nach dem § 142 Abs 2 StGB vorliegen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094310

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00097_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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