RS OGH 1990/6/12 14Os46/90, 11Os140/04, 14Os71/10p

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

StGB §142 Abs2 Gc

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen die Tatfolgen in Geld messbar sind, darf der Wert der eigentlichen Raubbeute nicht mit dem zusätzlichen Vermögensschaden zusammengerechnet werden. Dabei ist die Grenze, oberhalb der von unbedeutenden (meßbaren) Tatfolgen nicht mehr gesprochen werden kann, ebenfalls mit jenem Betrag (von ca eintausend Schilling) anzunehmen, der nach der Rechtsprechung (EvBl 1989/112 ua) für die Geringwertigkeit einer Sache maßgebend ist; denn die in § 142 Abs 2 StGB enthaltenen normativen Begriffe der Geringfügigkeit (des Wertes der geraubten Sache) und der Unbedeutendheit (eines Sachschadens als sonstige vermögenswerte Tatfolge) sind in dieser Beziehung gleichbedeutend.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 46/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 14 Os 46/90
    Veröff: JBl 1990,805
  • 11 Os 140/04
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 140/04
    Vgl; Beisatz: Mit Blick auf die - bezogen auf die Jahre 1990 bis einschließlich 2004 - durchschnittliche jährliche Inflationsrate von etwa 2,3 % (vgl Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria) sowie die zwischenzeitige Erhöhung der Wertgrenzen des StGB (zuletzt durch den 1. Abschn Art 1 lit A Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2005, BGBl I 2004/136) kann nunmehr von einem Betrag von rund 100 EUR als Obergrenze ausgegangen werden. (T1)
  • 14 Os 71/10p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2010 14 Os 71/10p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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