Norm
StGB §142 Abs2 GcRechtssatz
In jenen Fällen, in denen die Tatfolgen in Geld messbar sind, darf der Wert der eigentlichen Raubbeute nicht mit dem zusätzlichen Vermögensschaden zusammengerechnet werden. Dabei ist die Grenze, oberhalb der von unbedeutenden (meßbaren) Tatfolgen nicht mehr gesprochen werden kann, ebenfalls mit jenem Betrag (von ca eintausend Schilling) anzunehmen, der nach der Rechtsprechung (EvBl 1989/112 ua) für die Geringwertigkeit einer Sache maßgebend ist; denn die in § 142 Abs 2 StGB enthaltenen normativen Begriffe der Geringfügigkeit (des Wertes der geraubten Sache) und der Unbedeutendheit (eines Sachschadens als sonstige vermögenswerte Tatfolge) sind in dieser Beziehung gleichbedeutend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010