Norm
StGB §142 Abs2 GcRechtssatz
Unter dem Aspekt der unbedeutenden Folgen sind alle tatbestandlichen und außertatbestandlichen negativen Auswirkungen der Tat zu beurteilen, jedoch mit Ausnahme des Wertes der mit Bereicherungsvorsatz weggenommenen oder abgenötigten Sachen, weil dieser bereits mit dem eigenen Merkmal der Geringwertigkeit der Raubbeute erfasst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017