Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;GehG 1956 §20b Abs6;GehG 1956 §20b Abs8;
Rechtssatz: Die Änderung der in § 20 Abs. 6 Z. 2 GehG 1956 genannten
Gründe: allein (ohne eine Wohnsitzverlegung) kann die objektiven Grenzen der Rechtskraft eines bescheidmäßig festgestellten Fahrtkostenanspruchs berühren (ausführliche Be... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Mit dem E vom 7. Mai 1985, 84/12/0186, VwSlg. 11762 A/1985, hat der VwGH zum einen klargestellt, dass nicht jede Wohnsitzverlegung (außerhalb der 20 km-Zone) eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ist, zum anderen aber auch, dass den Gründen für die Wohnsitznahme (außerhalb der 20 km-Zone) bei einer ansonst rechtlich uner... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor des Kriminaldienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Innsbruck; sein Wohnort Pfons. Bis einschließlich März 1993 bezog der Beschwerdeführer einen Fahrtkostenzuschuß gemäß § 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG), dessen Berechnung die Fahrtkosten einer Monatskarte für die Benützung des Zuges zwischen Pfons (Matrei) und Hauptbahnhof Innsbruck sowie ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §50 Abs1;GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ist der Beamte durchschnittlich viermal pro Monat zum Tagesjournaldienst eingeteilt, bei deren zeitlicher Lagerung im Unterschied zur Normaldienstzeit die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels zweckmäßigerweise in Betracht kommt (hier zur Vermeidung einer Wartezeit von 120 Minuten), so ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Zweckmäßigkeit eines zur Verfügung stehenden Beförderungsmittels im Sinne des § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind vor allem die Kriterien Länge der (sonst zu Fuß zurückzulegenden) Wegstrecke, Zeitgewinn bzw -verlust aus der Benützung/Nichtbenützung eines öffentlichen Beförderungsmittel... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Höheren Finanzdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist in St. Pölten wohnhaft und als Jurist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien III, Vordere Zollamtsstraße 7, als Rechtsmittelsachbearbeiter und Berichterstatter tätig. Mit Schreiben vom 6. März 1995 meldete der Beschwerdeführer die ab 1. März 1995 erhöhten Monatskartentarife der von ihm auf der Strecke St. Pölten bi... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 4 Stammrechtssatz Trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit des Anspruches auf Fahrkostenzuschuss von der Art der Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung und der dafür dem Beamten erwachsenden Kosten lassen sowohl die Bezeichnung dieser öff-re... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/12/0111 E 13. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Bemessung des Fahrkostenzuschusses ist nach dem Gesetz nicht das zweckmäßigere Beförderungsmittel in Betracht zu ziehen, sondern ein Beförderungsmittel, das zweckmäßigerweise benützt wird (Hinweis auf E vom 13.4.1972, 0342/72). Eine Auswahlmöglichkeit zieht das Gesetz... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsieht, ist der Schluß zulässig, daß die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursachen und daher im allgemeinen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - dem Beamten auch zu Fu... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Wahlmöglichkeit im Rahmen einer Gleitzeitregelung läßt es zu, bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Fahrtverbindung mit öffentlichen Beförderungsmitteln die dienstplanmäßige Normaldienstzeit im Rahmen der Gleitzeit außer Betracht zu lassen. Weder in der Regelung über die gleitende Dienstzeit noch über den Fahrtkostenzuschuß findet sich ein... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Im Rahmen der Beurteilung dessen, welches öffentliche Beförderungsmittel zweckmäßigerweise in Betracht kommt, kann als Indiz die tatsächlich vom betroffenen Beamten gepflogene Vorgangsweise erhoben und dieses Faktum dann an der gesetzlichen Regelung gemessen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels kommt zweckmäßigerweise nur in Betracht, wenn 1) dem Beamten die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeit möglich ist, 2) er nicht eine im Verhältnis zu einem anderen Beförderungsmittel unverhältnismäßig längere Hinreisezeit oder Rückreisezeit aufwenden muß (zur Frage der Zumutbarkeit von sol... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Ein Zeitverlust von insgesamt 23 Minuten ist selbst in Verbindung mit einem eine Viertelstunde vor Dienstbeginn liegenden Eintreffen bei der Dienststelle nicht unzumutbar und kann daher die Heranziehung der betreffenden Verkehrsverbindung nicht unzweckmäßig erscheinen lassen. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage des zweckmäßigerweise in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmittels ist auch die Frage des Anschlusses an ein öffentliches Beförderungsmittel im Wohnort - sofern die Benutzung eines solchen bei einer verhältnismäßig kurzen Wegstrecke beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen notwendig erscheint - sowie die Fra... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Klagenfurt. Am 27. Oktober 1992 faßte der Gemeinderat der Stadt Klagenfurt den Beschluß, den Sicherheitswachebeamten der BPD Klagenfurt auch ohne Uniform gegen Vorweis eines Dienstausweises freie Fahrt auf den städtischen Bussen zu gewähren. Die Sicherheitswachebeamten seien jedoch darauf aufmerksam zu machen, daß sie - auch wenn ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs3 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs4 idF vor 1987/237; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Fr... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/12/0255 2 Stammrechtssatz Ginge die in der Absprache zwischen der Dienststelle des Bf und den Salzburger Verkehrsbetrieben vorgesehene Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beamte auf Grund der Rechtsvorschriften (hier insb § 1 Abs 3 Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 ohnehin) verpflichtet wäre,... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion X. Der Beschwerdeführer bezog auf Grund seines im Juli 1984 gestellten Antrages einen monatlichen Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 782,--. Bei der Ermittlung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses waren auch die Kosten für die Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels der Stadt X berücksichtigt worden. Am 27. Oktober 1992 fa... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 idF vor 1987/237;GehG 1956 §20b Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung d... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;SPG 1991 §31;SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/12/0255 2 Stammrechtssatz Ginge die in der Absprache zwischen der Dienststelle des Bf und den Salzburger Verkehrsbetrieben vorgesehene Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beamte auf Grund der Rechtsvorschriften (hier insb § 1 Abs 3... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg. Nachdem der Beschwerdeführer seine Dienststelle ersucht hatte, ihm bekanntzugeben, weshalb ein bestimmter Betrag des von ihm bezogenen Fahrtkostenzuschusses (im folgenden FKZ) zurückgefordert worden sei und diese ihn auf die ab 1. Dezember 1993 für Kriminalbeamte bestehende "generelle Freifahrt" auf allen innerstädtischen... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/12/0052 E 20. April 1989 VwSlg 12905 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter den "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" iSd § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind die für den Beamten in Betracht kommenden Fahrtauslagen zu verstehen. Eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer (für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschu... mehr lesen...
Index: 41/01 Sicherheitsrecht63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1 Z3;SPG 1991 §31;SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
Rechtssatz: Ginge die in der Absprache zwischen der Dienststelle des Bf und den Salzburger Verkehrsbetrieben vorgesehene Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beamte auf Grund der Rechtsvorschriften (hier insb § 1 Abs 3 Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 ohnehin) verpflichtet wäre, lä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach der Aktenlage war er vom 1. April 1986 bis zum 28. Februar 1990 beim Gendarmerieposten K tätig. Sein Wohnort ist im Ortsteil B in der Gemeinde N gelegen. Der Beschwerdeführer bezog ab 1. April 1986 einen Fahrtkostenzuschuß nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz GG) in der Höhe von S 1.093,--. Aus Anlaß der Neufestsetzung des Eigenanteils mit Wirkung vom 1.... mehr lesen...
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers und des mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Sicherheitswache der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1994 suchte er um die Zuerkennung eines monatlichen Fahrtkostenzuschusses für die Fahrt von der seinem Dienstort nächstgelegenen ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §20b Abs1;GehG 1956 §20b Abs6 Z2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994120264.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz
Norm: GehG 1956 §13a Abs1;GehG 1956 §20b Abs1 Z3;GehG 1956 §20b Abs2;
Rechtssatz: Die Lösung der Rechtsfrage, wann ein öffentliches Beförderungsmittel für den Beamten zweckmäßigerweise iSd § 20b Abs 1 Z 3 GehG in Betracht kommt, vor allem die (hier) entscheidende Frage, ob dem Maß der Häufigkeit der möglichen Benützbarkeit dieses Beförderungsmittels (hypothetischer Auslastungsgrad) Bedeu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG vor, er habe mit Schreiben vom 4. (richtig: 6.) Dezember 1990 an die Finanzlandesdirektion für Tirol den Antrag gestellt, den ihm aufgrund des Bescheides vom 21. Jänner 1983, Zl. 6511-1/82 zustehenden Fahrtkostenzuschuß von monatlich S 230,-- zu überweisen. Da die Finanzlandesdirektion für Tirol über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 8. Jänner 1992 einen Antrag gemäß § 73 Abs. 1 AVG an die belangte Beh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;GehG 1956 §20b Abs1;
Rechtssatz: Da der Fahrtkostenzuschuß kraft Gesetzes gebührt und die Ermittlung seines Ausmaßes im Gesetz ausreichend bestimmt ist, sind für Beamte grundsätzlich keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittig ist UND der Beamte die Erl... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/02 Gehaltsgesetz
Norm: AVG §56;B-VG Art131 Abs1 Z1;B-VG Art132;B-VG Art137;GehG 1956 §20b Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1992/12/02 92/12/0231 1 Stammrechtssatz Nach § 38 RGV überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohn... mehr lesen...