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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Fahrtkostenzuschuß kraft Gesetzes gebührt und die Ermittlung seines Ausmaßes im Gesetz ausreichend bestimmt ist, sind für Beamte grundsätzlich keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittig ist UND der Beamte die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120152.X02Im RIS seit
11.07.2001