RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0152

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §20b Abs1;

Rechtssatz

Da der Fahrtkostenzuschuß kraft Gesetzes gebührt und die Ermittlung seines Ausmaßes im Gesetz ausreichend bestimmt ist, sind für Beamte grundsätzlich keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, daß der Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Dienstbehörde und dem Beamten strittig ist UND der Beamte die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120152.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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