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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung bis zu 2 km keinen Kostenersatz vorsieht, ist der Schluß zulässig, daß die Zurücklegung solcher Wegstrecken keine besonderen Kosten verursachen und daher im allgemeinen - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - dem Beamten auch zu Fuß zumutbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009