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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Wahlmöglichkeit im Rahmen einer Gleitzeitregelung läßt es zu, bei Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Fahrtverbindung mit öffentlichen Beförderungsmitteln die dienstplanmäßige Normaldienstzeit im Rahmen der Gleitzeit außer Betracht zu lassen. Weder in der Regelung über die gleitende Dienstzeit noch über den Fahrtkostenzuschuß findet sich ein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür, die Sinnhaftigkeit der Verkehrsverbindung und die Frage des Zeitverlustes in Relation zu einem fiktiven Dienstplan zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009