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41/01 Sicherheitsrecht;Norm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des R in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. August 1994, Zl. 104.786/3-II/2/94, betreffend Fahrtkostenzuschuß (§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Dienststelle ersucht hatte, ihm bekanntzugeben, weshalb ein bestimmter Betrag des von ihm bezogenen Fahrtkostenzuschusses (im folgenden FKZ) zurückgefordert worden sei und diese ihn auf die ab 1. Dezember 1993 für Kriminalbeamte bestehende "generelle Freifahrt" auf allen innerstädtischen Linien der Verkehrsbetriebe Salzburg hingewiesen hatte, beantragte er mit Schreiben vom 12. Februar 1994 die bescheidförmige Feststellung der Neuberechnung seines FKZ.
Mit Bescheid vom 24. Mai 1994 stellte die Bundespolizeidirektion Salzburg (Dienstbehörde erster Instanz) fest, die Höhe des FKZ des Beschwerdeführers betrage ab 1. Dezember 1993 gemäß § 20b Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (kurz GG) (im Monat) S 165,--, wobei die kostenlose Benützung des innerstädtischen Verkehrsmittels in Salzburg die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Umfang von S 484,-- vermindere. Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, ab 1. Dezember 1993 könnten die Angehörigen des Kriminalbeamtenkorps, zu dem auch der Beschwerdeführer gehöre, alle Wegstrecken innerhalb des Stadtgebietes, die von den Salzburger Verkehrsbetrieben abgedeckt würden (Zone S), kostenlos (generelle Freifahrt für Kriminalbeamte) benützen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die O-Busfahrten im innerstädtischen Bereich von Salzburg seien nicht als Freifahrt zu werten, weil der Beschwerdeführer hiefür Gegenleistungen (Bereitschaft zum polizeilichen Einschreiten in den Bussen) erbringen müßte, hielt die Dienstbehörde erster Instanz entgegen, nach § 1 Abs. 3 der nach § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 erlassenen Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, seien alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (unter bestimmten Voraussetzungen) verpflichtet, außerhalb des Dienstes einzuschreiten. Diese Pflicht zum Einschreiten könne nicht dadurch hintangehalten werden, daß sich der Beschwerdeführer bereit erkläre, den Fahrpreis auf den von ihm benützten Teilstrecken der Salzburger Verkehrsbetriebe zu bezahlen; diese Pflicht zum Einschreiten bestehe im gleichen Umfang auch dann, wenn die Salzburger Verkehrsbetriebe die Freifahrtberechtigung nicht gewährt hätten. Es sei daher der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beizutreten gewesen, sofern es überhaupt rechtserheblich sei, die Gründe für eine Freifahrtberechtigung bei der Neubemessung des FKZ "auszuloten".
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Dienstbehörde erster Instanz habe mit den Salzburger Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung getroffen, wonach alle Kriminalbeamten unter der Voraussetzung die generelle Freifahrt erhielten, dafür jederzeit bereit zu sein, bei Wahrnehmung eines Vergehens gegen die Bestimmungen der Salzburger Verkehrsbetriebe einzuschreiten. Diese Gegenleistung gehe weit über die Richtlinien-Verordnung hinaus. Die Vorschriften der öffentlichen Verkehrsmittel erforderten auch ein Einschreiten im Falle ungebührlichen Verhaltens, Nichtbezahlens des Fahrpreises, verbaler Auseinandersetzungen oder Beschimpfungen zwischen Fahrgästen usw. Auf Grund dieser Verpflichtungen liege keine Freifahrt vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. August 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Verhandlungen, die mit der (Freifahrt)Vereinbarung zwischen den Salzburger Verkehrsbetrieben und der Bundespolizeidirektion Salzburg abgeschlossen worden seien, seien großteils mündlich geführt worden. Lediglich aus einem Brief des Kriminalbeamteninspektorates an den Direktor der Salzburger Verkehrsbetriebe gehe hervor, daß von allen Kriminalbeamten die Bereitschaft bekundet worden sei, im Bedarfsfalle entsprechend den bestehenden Vorschriften in öffentlichen Verkehrsmitteln einzuschreiten. Unbestritten sei die Pflicht des Beschwerdeführers zum Einschreiten unter Umständen, wie sie in § 1 der Richtlinien-Verordnung beschrieben seien. Eine darüber hinausgehende Pflicht könne jedoch von der Dienstbehörde für die einzelnen Beamten ohne deren Zustimmungen nicht begründet werden. Gehe man daher von einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung zu einem über die Richtlinien-Verordnung hinausgehenden Einschreiten der Kriminalbeamten aus, könnte dies nur durch eine private Verpflichtung jedes einzelnen Beamten zustande gekommen sein. Die Tätigkeit der Dienstbehörde könne in dieser Angelegenheit nur als Vermittlertätigkeit beim Abschluß einer Vielzahl gleichlautender privatrechtlicher Verträge zwischen Kriminalbeamten einerseits und den Salzburger Verkehrsbetrieben andererseits gewertet werden. Da die subjektiven Umstände des Beamten bei der Berechnung des FKZ zu berücksichtigen seien, dazu auch die Gewährung der Freifahrt auf den O-Bussen der Salzburger Verkehrsbetriebe zählten, seien die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen im Umfang der Kosten für die bisher zu bezahlende Monatskarte zu reduzieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
§ 20b Abs. 1 und 3 GG, BGBl. Nr. 54/1956 idF der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 und der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987 (letzterer auszugsweise) lauten:
"(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
1.
die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2.
er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3.
die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
...
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
1. ab 1. September 1987 280 S 2. ab 1. September 1988 350 S 3. ab 1. September 1989 380 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort ..."
Gemäß § 31 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
Abs. 2 dieser Bestimmung zählt demonstrativ Regelungsfälle
dieser Richtlinien auf.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, BGBl. Nr. 266/1993, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, daß dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum eines Menschen in großem Ausmaß erforderlich und wenn ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung des FKZ nach § 20b Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 GG insofern als verletzt, als bei dessen Bemessung die Fahrten des Beschwerdeführers mit den innerstädtischen öffentlichen Verkehrsmitteln in Salzburg als "Freifahrten" gewertet und dadurch der Fahrtkostenersatz gegenüber der bisherigen Regelung entsprechend gekürzt worden sei. Die belangte Behörde bestreite zwar nicht, daß bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch Kriminalbeamte eine Pflicht des Beschwerdeführers zum Einschreiten unter den in § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung genannten Umständen bestehe, verneine jedoch eine darüber hinausgehende Verpflichtung. Dies mit der unzutreffenden rechtlichen Begründung, es sei zu keiner rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung für ein über die Richtlinien-Verordnung hinausgehendes Einschreiten der Kriminalbeamten gekommen: Eine solche könne nur durch eine private Vereinbarung jedes einzelnen Beamten zustande gekommen sein, wobei die Dienstbehörde lediglich eine Vermittlerrolle gespielt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei durch korrespondierende Schreiben (Salzburger Verkehrsbetriebe vom 27. September 1993; Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Dezember 1993) eine privatrechtliche Vereinbarung zustande gekommen, die einerseits die Verpflichtung der Verkehrsbetriebe festlege, Kriminalbeamten die kostenlose Benützung der entsprechenden Verkehrsmittel zu gewähren und andererseits die Verpflichtung der Kriminalbeamten enthalte, entsprechend den bestehenden Vorschriften in öffentlichen Verkehrsmitteln bei Bedarf einzuschreiten. Der Korrespondenz sei der allgemein bekannte Vertragswille der Salzburger Verkehrsbetriebe zu entnehmen, nur unter den genannten Voraussetzungen "Freifahrten" anzubieten, da die Verkehrsbetriebe an einer Erhöhung der Sicherheit in den Verkehrsmitteln interessiert seien. Zumindestens sei aber davon auszugehen, daß mit jeder Inanspruchnahme einer Freifahrt durch einen Kriminalbeamten eine zumindest konkludente Vereinbarung mit diesem Inhalt zustande komme. Diese Verpflichtung komme de facto einem Ordnungsdienst gleich, der durch die Befreiung von der Bezahlung des Fahrpreises als äußerst gering honoriert zu betrachten sei. Sie sei keinesfalls mit der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung, die ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur bei gravierenden Angriffen auf bestimmte Rechtsgüter, die in der Praxis in den öffentlichen Verkehrsmitteln in Salzburg in der Regel nicht (allenfalls in Einzelfällen) vorkämen, vorsehe, zu vergleichen und gehe weit über diese Verordnung hinaus. Es handle sich daher nicht um eine (echte) Freifahrt im Sinne der erlaubten Benützung ohne Erbringung einer Gegenleistung; vielmehr sei im Beschwerdefall der Nachlaß des Fahrpreises als (wenn auch äußerst geringwertige) Gegenleistung für den zu leistenden "Ordnungsdienst" der Kriminalbeamten einzustufen.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/12/0052 = Slg. N.F. Nr. 12905/A, auf dessen ausführliche Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen hat, mindert eine individuelle Freifahrtberechtigung auf einer für die Ermittlung des FKZ bedeutsamen Teilstrecke (daß eine solche vorliegt, ist im Beschwerdefall unbestritten) diese (ersatzfähigen) Auslagen.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die kostenlose Inanspruchnahme der Salzburger Verkehrsbetriebe durch den Beschwerdeführer auf Grund einer Absprache der Verkehrsbetriebe mit seiner Dienststelle als "Freifahrt" im Sinne dieses Erkenntnisses zu qualifizieren ist, und demnach nach § 20b Abs. 1 Z. 3 GG auf die "notwendigen monatlichen Fahrtauslagen" anzurechnen ist oder nicht.
Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von jenem Sachverhalt, der dem
hg. Erkenntnis Slg. 12905 A/1989 zugrunde lag. In jenem Fall war nämlich unbestritten auf Grund einer Aussage des Betriebsleiters des damaligen Verkehrsunternehmens die kostenlose Benützung des Verkehrsmittels durch den Beschwerdeführer an keine Bedingung gebunden (siehe Seite 3 f dieses Erkenntnisses). Im Beschwerdefall besteht hingegen unbestritten eine Verpflichtung des Beschwerdeführers in Form des jederzeitigen Einschreitens. Ausschlaggebend für die Lösung der hier strittigen Frage ist das Ausmaß dieser Verpflichtung zum Einschreiten.
Ginge die in der Absprache zwischen der Dienststelle des Beschwerdeführers und den Salzburger Verkehrsbetrieben vorgesehene Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beschwerdeführer auf Grund der Rechtsvorschriften (hier insbesondere § 1 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung 1993) ohnehin verpflichtet wäre, läge eine nach § 20b Abs. 1 Z. 3 GG zu berücksichtigende "Freifahrt" vor. Dem Umstand, daß eine solche (inhaltsgleiche) Verpflichtung (neben einer gesetzlichen Grundlage) - allenfalls - auch auf einer zivilrechtlichen oder sonstigen Rechtsgrundlage beruhte, käme unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs. 1 Z. 3 GG keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Anders verhält es sich aber dann, wenn die Vereinbarung eine weitergehende Pflicht zum Einschreiten der Kriminalbeamten begründet als dies nach dem Gesetz vorgesehen ist. In diesem Fall liegt nämlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorgehoben hat, eine Gegenleistung für die (angebliche) "Freifahrtberechtigung" vor, die ihr den Charakter einer Tarifermäßigung und damit die Anrechenbarkeit nach § 20b Abs. 1 Z. 3 GG jedenfalls dann nimmt, wenn diese Entgeltskomponente überwiegt. Daß die wechselseitigen Verpflichtungen in einer Art "Gruppenvereinbarung" getroffen wurden, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, den Inhalt dieser Vereinbarung festzustellen und im Lichte des § 20b Abs. 1 Z. 3 GG zu beurteilen.
Dem angefochtenen Bescheid läßt sich nicht eindeutig entnehmen, von welchem Inhalt der strittigen Vereinbarung die belangte Behörde ausgegangen ist. Sie hat jedoch eine Klärung der Frage offenkundig deshalb für entbehrlich gehalten, weil sie selbst für den auf seine Rechtmäßigkeit hier nicht geprüften Fall einer über die Richtlinien-Verordnung hinausgehenden (zivilrechtlichen) Verpflichtung zum Einschreiten des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, daß dies der (als Gegenleistung gewährten) "Freifahrt" nicht den Charakter der Anrechenbarkeit auf die notwendigen Fahrtkosten nach § 20b Abs. 1 Z. 3 GG nimmt, was jedoch nach dem oben Gesagten nicht dem Gesetz entspricht.
Es war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120255.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011