RS Vwgh 1998/10/7 96/12/0281

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Veröffentlicht am 07.10.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ein Zeitverlust von insgesamt 23 Minuten ist selbst in Verbindung mit einem eine Viertelstunde vor Dienstbeginn liegenden Eintreffen bei der Dienststelle nicht unzumutbar und kann daher die Heranziehung der betreffenden Verkehrsverbindung nicht unzweckmäßig erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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