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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Zeitverlust von insgesamt 23 Minuten ist selbst in Verbindung mit einem eine Viertelstunde vor Dienstbeginn liegenden Eintreffen bei der Dienststelle nicht unzumutbar und kann daher die Heranziehung der betreffenden Verkehrsverbindung nicht unzweckmäßig erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009