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41/01 SicherheitsrechtNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/12/0255 2Stammrechtssatz
Ginge die in der Absprache zwischen der Dienststelle des Bf und den Salzburger Verkehrsbetrieben vorgesehene Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu der Beamte auf Grund der Rechtsvorschriften (hier insb § 1 Abs 3 Richtlinien-Verordnung BGBl 1993/266 ohnehin) verpflichtet wäre, läge eine nach § 20b Abs 1 Z 3 GehG zu berücksichtigende "Freifahrt" vor. Dem Umstand, daß eine solche (inhaltsgleiche) Verpflichtung (neben einer gesetzlichen Grundlage) - allenfalls - auch auf einer zivilrechtlichen oder sonstigen Rechtsgrundlage beruhte, käme unter dem Gesichtspunkt des § 20b Abs 1 Z 3 GehG keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Anders verhält es sich aber dann, wenn die Vereinbarung eine weitergehende Pflicht zum Einschreiten der Kriminalbeamten begründet als dies nach dem Gesetz vorgesehen ist. In diesem Fall liegt nämlich, wie der Bf zutreffend hervorgehoben hat, eine Gegenleistung für die (angebliche) "Freifahrtberechtigung" vor, die ihr den Charakter einer Tarifermäßigung und damit die Anrechenbarkeit nach § 20b Abs 1 Z 3 GehG jedenfalls dann nimmt, wenn diese Entgeltskomponente überwiegt. Daß die wechselseitigen Verpflichtungen in einer Art "Gruppenvereinbarung" getroffen wurden, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, den Inhalt dieser Vereinbarung festzustellen und im Lichte des § 20b Abs 1 Z 3 GehG zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120344.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009