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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung dessen, welches öffentliche Beförderungsmittel zweckmäßigerweise in Betracht kommt, kann als Indiz die tatsächlich vom betroffenen Beamten gepflogene Vorgangsweise erhoben und dieses Faktum dann an der gesetzlichen Regelung gemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009