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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei der nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Gesamtbeurteilung der Zweckmäßigkeit eines zur Verfügung stehenden Beförderungsmittels im Sinne des § 20 b Abs 1 Z 3 GehG sind vor allem die Kriterien Länge der (sonst zu Fuß zurückzulegenden) Wegstrecke, Zeitgewinn bzw -verlust aus der Benützung/Nichtbenützung eines öffentlichen Beförderungsmittels und der Gesundheitszustand des Beamten von besonderer Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994120011.X01Im RIS seit
20.11.2000