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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels kommt zweckmäßigerweise nur in Betracht, wenn 1) dem Beamten die Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeit möglich ist, 2) er nicht eine im Verhältnis zu einem anderen Beförderungsmittel unverhältnismäßig längere Hinreisezeit oder Rückreisezeit aufwenden muß (zur Frage der Zumutbarkeit von solchen Zeitverlusten, Hinweis E 13.10.1986, 85/12/0111; E 12.10.1987, 86/12/0004), 3) er nicht mit dem öffentlichen Beförderungsmittel erheblich vor Dienstbeginn bei seiner Dienststelle eintreffen würde oder erst erheblich nach Dienstschluß die Rückreise antreten könnte oder 4) die Benützung des in Frage stehenden öffentlichen Beförderungsmittels nicht die Zurücklegung weitaus längerer Wegstrecken zu Fuß erfordert, als dies bei Benützung eines anderen öffentlichen Beförderungsmittel der Fall wäre. Welches Beförderungsmittel zweckmäßigerweise in Betracht kommt, ist nach der Gesamtheit aller Kriterien zu beurteilen, die für eine solche Entscheidung bei objektiver Betrachtungsweise als erheblich anzusehen sind (Hinweis E 16.11.1987, 87/12/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120281.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009