Norm
ABGB §16Rechtssatz
Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Persönlichkeitsschutz, Namensnennung, NamensanonymitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022