RS OGH 1986/10/22 1Ob36/86, 4Ob44/88, 7Ob329/97a, 6Ob306/98p, 6Ob2/04v, 6Ob318/03p, 6Ob81/04m, 6Ob42

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

ABGB §16
ABGB §43 A

Rechtssatz

Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, den der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 36/86
    Veröff: SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = WBl 1987,37
  • 4 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 44/88
    Veröff: MR 1988,158 ( Korn ) = RdW 1989,24
  • 7 Ob 329/97a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 329/97a
    Vgl auch
  • 6 Ob 306/98p
    Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 306/98p
    nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. (T1)
    Beisatz: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T2)
  • 6 Ob 2/04v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 2/04v
    nur T1
  • 6 Ob 318/03p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 318/03p
    nur T1
  • 6 Ob 81/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 81/04m
    nur T1
  • 6 Ob 42/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 42/05b
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 167/06m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 167/06m
    Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T3)
  • 6 Ob 266/06w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 266/06w
    Auch; Beisatz: Mit dem Kriterium des Setzens eines sachlichen Anlasses sind die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien jedoch keineswegs für alle denkbaren Fallkonstellationen abschließend umschrieben. (T4)
    Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)
    Veröff: SZ 2007/27
  • 6 Ob 147/10a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 147/10a
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 51/12x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Seine Verletzung setzt die Namensnennung oder eine eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. (T6)
    Beisatz: Dieses Recht untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. (T7)
    Beisatz: Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre. (T8)
    Veröff: SZ 2012/55
  • 6 Ob 26/16s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T9) Veröff: SZ 2016/42
  • 4 Ob 209/16p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
    Auch
  • 6 Ob 241/16h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 241/16h
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 209/16b
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
    Auch; nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. (T11)
    Beisatz wie T2 nur: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. (T12)
    Beisatz: Hier: Der Sohn des Klägers und auch der Kläger selbst wurden durch die Bildveröffentlichung, den Vornamen und die Abkürzung des Nachnamens sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen Malerbetrieb des Vaters für einen größeren Personenkreis individualisiert. (T13)
  • 6 Ob 198/18p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 198/18p
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei der umfassenden Interessenabwägung ist auch die öffentliche Aufgabe der Medien als „public watchdog“ zu berücksichtigen; ein Missverhältnis zwischen Namensnennung und Informationszweck liegt jedoch etwa bei der Namensnennung in reinen Sensationsberichten vor oder wenn willkürlich Unbeteiligte durch Namensnennung unverschuldet in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. (T14)
  • 6 Ob 181/18p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 181/18p
    Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T15)
    Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T16)
  • 6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Recht auf Namensanonymität kommt dem Namensträger zu. (T17)
  • 7 Ob 197/21b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 197/21b
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T18)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; nur T11

Schlagworte

Persönlichkeitsschutz, Namensnennung, Namensanonymität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008998

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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