- 1 Ob 36/86
Veröff: SZ 59/182 = MR 1986 6,15 = RdW 1987,48 = ÖBl 1987,26 = WBl 1987,37
- 4 Ob 44/88
Veröff: MR 1988,158 ( Korn ) = RdW 1989,24
- 7 Ob 329/97a
Vgl auch
- 6 Ob 306/98p
nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. (T1)
Beisatz: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T2)
- 6 Ob 2/04v
nur T1
- 6 Ob 318/03p
nur T1
- 6 Ob 81/04m
nur T1
- 6 Ob 42/05b
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 167/06m
Beisatz: Hier: Nennung einer privaten Handynummer und einer privaten E-mail wenn die Daten in mehreren Publikationen (unter anderem auf verschiedenen Websites) aufgeschienen sind. (T3)
- 6 Ob 266/06w
Auch; Beisatz: Mit dem Kriterium des Setzens eines sachlichen Anlasses sind die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien jedoch keineswegs für alle denkbaren Fallkonstellationen abschließend umschrieben. (T4)
Beisatz: Hier: Namentliche Nennung eines in der Öffentlichkeit bekannten Zeugen in einem Strafverfahren wegen Raubmords - Kriterien einer umfassenden Interessensabwägung. (T5)
Veröff: SZ 2007/27
- 6 Ob 147/10a
nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 51/12x
Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 51/12x
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Seine Verletzung setzt die Namensnennung oder eine eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. (T6)
Beisatz: Dieses Recht untersagt es Dritten, den Namen in einem bestimmten Zusammenhang zu erwähnen, wenn der Namensträger dazu keinen Anlass gegeben hat. (T7)
Beisatz: Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre. (T8)
Veröff: SZ 2012/55
- 6 Ob 26/16s
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 26/16s
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schlichte Nennung des früheren, vor einer Namensänderung nach
§ 2 Abs 1 Z 11 NÄG („sonstige Gründe“) von der Klägerin tatsächlich geführten bürgerlichen Namens – kein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. (T9) Veröff: SZ 2016/42
- 4 Ob 209/16p
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 209/16p
Auch
- 6 Ob 241/16h
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 241/16h
Auch; Beis wie T8
- 6 Ob 209/16b
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 209/16b
Auch; nur: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. (T11)
Beisatz wie T2 nur: Seine Verletzung setzt jedoch die Namensnennung beziehungsweise eine, eine bestimmte Person identifizierende Berichterstattung voraus. Ob nun Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. (T12)
Beisatz: Hier: Der Sohn des Klägers und auch der Kläger selbst wurden durch die Bildveröffentlichung, den Vornamen und die Abkürzung des Nachnamens sowie den Hinweis auf den in der Gemeinde gelegenen Malerbetrieb des Vaters für einen größeren Personenkreis individualisiert. (T13)
- 6 Ob 198/18p
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Bei der umfassenden Interessenabwägung ist auch die öffentliche Aufgabe der Medien als „public watchdog“ zu berücksichtigen; ein Missverhältnis zwischen Namensnennung und Informationszweck liegt jedoch etwa bei der Namensnennung in reinen Sensationsberichten vor oder wenn willkürlich Unbeteiligte durch Namensnennung unverschuldet in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. (T14)
- 6 Ob 181/18p
Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Beim Anspruch auf Namensanonymität muss der Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen. (T15)
Beisatz: Hier: Zur Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung unter Nennung des vollen Namens einer Partei. (T16)
- 6 Ob 99/19f
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Das Recht auf Namensanonymität kommt dem Namensträger zu. (T17)
- 7 Ob 197/21b
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: EV nach
§ 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T18)
- 6 Ob 129/21w
Vgl; nur T11