RS OGH 2005/11/29 4Ob213/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Norm

ABGB §43 A

Rechtssatz

Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120463

Dokumentnummer

JJR_20051129_OGH0002_0040OB00213_05K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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