Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120463Dokumentnummer
JJR_20051129_OGH0002_0040OB00213_05K0000_001