TE OGH 2007/12/12 6Ob266/07x

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Veröffentlicht am 12.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Jörg H*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. S*****, und 2. Gerald P*****, beide vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert 22.200 EUR, Streitwert des Provisorialverfahrens 17.520 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2007, GZ 6 R 162/07a-11, womit die Einstweilige Verfügung des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. August 2007, GZ 21 Cg 116/07d-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Auffassung der Vorinstanzen, die Äußerung, der Kläger habe durch den Verkauf der Hypobank seine Wahlkampfkasse gefüllt, stelle eine im Sinne des § 1330 ABGB tatbildliche (unrichtige) Tatsachenbehauptung dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken, wird doch durch diese Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang unterstellt, dass aus dem Verkauf der Anteile an der Hypobank, mithin aus öffentlichem Vermögen, Mittel in die „Wahlkampfkasse" einer Partei geflossen sind. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann aber eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201).In der Auffassung der Vorinstanzen, die Äußerung, der Kläger habe durch den Verkauf der Hypobank seine Wahlkampfkasse gefüllt, stelle eine im Sinne des Paragraph 1330, ABGB tatbildliche (unrichtige) Tatsachenbehauptung dar, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken, wird doch durch diese Äußerung nach ihrem Gesamtzusammenhang unterstellt, dass aus dem Verkauf der Anteile an der Hypobank, mithin aus öffentlichem Vermögen, Mittel in die „Wahlkampfkasse" einer Partei geflossen sind. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann aber eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201).

Selbst wenn man die inkriminierte Äußerung als Werturteil ansähe, wäre daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen. Zwar räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - was mittlerweile auch Eingang in die innerstaatliche Judikatur gefunden hat (siehe RIS-Justiz RS0115541; 6 Ob 296/02a; 6 Ob 159/06k = MR 2006, 363 [ablehnend Korn, MR 2006, 364]) - der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber auch in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgesprochen (Urteil vom 15. 11. 2007, Pfeifer gegen Österreich, Beschwerde-Nr 12.556/03), dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EGMR zulässigen Kritik überschreitet. Er hat in diesem Fall Österreich deshalb verurteilt, weil das österreichische (Straf-)Gericht den Beschwerdeführer nicht gegen eine derart exzessive Kritik geschützt hatte.Selbst wenn man die inkriminierte Äußerung als Werturteil ansähe, wäre daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen. Zwar räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - was mittlerweile auch Eingang in die innerstaatliche Judikatur gefunden hat (siehe RIS-Justiz RS0115541; 6 Ob 296/02a; 6 Ob 159/06k = MR 2006, 363 [ablehnend Korn, MR 2006, 364]) - der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber auch in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgesprochen (Urteil vom 15. 11. 2007, Pfeifer gegen Österreich, Beschwerde-Nr 12.556/03), dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Artikel 10, EGMR zulässigen Kritik überschreitet. Er hat in diesem Fall Österreich deshalb verurteilt, weil das österreichische (Straf-)Gericht den Beschwerdeführer nicht gegen eine derart exzessive Kritik geschützt hatte.

Anmerkung

E86294 6Ob266.07x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2008,11 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00266.07X.1212.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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