Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann D*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Adolf S*****, vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Widerrufs (Streitwert EUR 23.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. November 2006, GZ 6 R 196/06z-34, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Juli 2006, GZ 29 Cg 21/05i-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201, RS0107915). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (6 Ob 114/01k).
Der Beklagte hat in seinem Leserbrief unter der Überschrift „Bezirksjägermeister ignoriert Jagdgesetz" dem Kläger massive Pflichtverletzungen vorgeworfen. Als „neuester Anlassfall" wurde die Saftfuttereinlagerung durch das Bistum Gurk bezeichnet, die gesetzlich verboten sei. Der Bezirksjägermeister habe in dieser Frage trotz schriftlichen Hinweises nichts unternommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besitzt demgegenüber das Bistum Gurk eine bescheidmäßige Bewilligung zur Vorlage von Saftfutter; der Kläger hat außerdem kontrolliert, ob die Lagerung des Saftfutters ordnungsgemäß stattgefunden hat. Der Beklagte hat die Äußerung in seinem Leserbrief ohne jegliche vorherige Erkundigung abgegeben. Bei dieser Sachlage ist in der Einschätzung der Vorinstanzen, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die außerordentliche Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E83386 6Ob7.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00007.07H.0215.000Dokumentnummer
JJT_20070215_OGH0002_0060OB00007_07H0000_000