TE OGH 2004/2/19 6Ob2/04v

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei C***** KG, *****, vertreten durch Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2003, GZ 4 R 151/03k-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. Juli 2003, GZ 24 Cg 109/03t-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Die Persönlichkeitsrechte sind nach herrschender Auffassung absolute Rechte. Daraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen. Eine Überspannung des Schutzes könnte zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder der Allgemeinheit führen. Die Namensnennung ist dann nicht rechtswidrig, wenn sie gesetzlich geboten oder erlaubt ist. Hat der Betroffene nicht zugestimmt und besteht weder ein gesetzliches Verbot noch eine gesetzliche Ermächtigung, dann hängt die Frage der Rechtswidrigkeit von der vorzunehmenden Interessenabwägung ab (7 Ob 329/97a = MR 1998, 53). Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennung geschieht. Die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage (RIS-Justiz RS0009319; 4 Ob 14/03t = ecolex 2003, 850 mwN).

Ob diese Aussage schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles ist hier insbesondere im Hinblick darauf, dass in der strittigen Bonitätsauskunft keine anderen Umstände bekanntgegeben wurden als jene, die ohnehin dem öffentlich zugänglichen Firmenbuch zu entnehmen sind und keine Behauptungen über die wirtschaftliche Situation der Klägerin selbst aufgestellt wurden, nicht zu erkennen. Auf Grund der nicht zu beanstandenden Verneinung eines rechtswidrigen Eingriffes in ein Persönlichkeitsrecht der Klägerin kommt es auf die Frage der Gefahrenbescheinigung nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E72440 6Ob2.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00002.04V.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0060OB00002_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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