TE OGH 2005/3/17 6Ob42/05b

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2004, GZ 3 R 125/04f-14, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. März 2004, GZ 34 Cg 110/03p-8, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verschuldensunabhängig (4 Ob 11/90 = MR 1990, 183 mwN; RIS-Justiz RS0107911). Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt einen Rechtfertigungsgrund darstelle und in diesem Fall auch kein Unterlassungsanspruch bestehe, wobei es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 73/198 berief. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde allerdings deshalb ein Rechtfertigungsgrund angenommen, weil die Veröffentlichung einer Warnung der Sicherheitsbehörden dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zwecks Verhinderung weiterer Straftaten dienen sollte und daher die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Medieninhabers vorgenommen wurde. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Dennoch kommt es auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen, ob die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund sei und ob diese Sorgfalt hier trotz der unterbliebenen Kontaktierung der Klägerin vor Veröffentlichung des Artikels gewahrt worden sei, nicht an:Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verschuldensunabhängig (4 Ob 11/90 = MR 1990, 183 mwN; RIS-Justiz RS0107911). Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt einen Rechtfertigungsgrund darstelle und in diesem Fall auch kein Unterlassungsanspruch bestehe, wobei es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 73/198 berief. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde allerdings deshalb ein Rechtfertigungsgrund angenommen, weil die Veröffentlichung einer Warnung der Sicherheitsbehörden dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zwecks Verhinderung weiterer Straftaten dienen sollte und daher die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Medieninhabers vorgenommen wurde. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Dennoch kommt es auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen, ob die Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund sei und ob diese Sorgfalt hier trotz der unterbliebenen Kontaktierung der Klägerin vor Veröffentlichung des Artikels gewahrt worden sei, nicht an:

Das Berufungsgericht hat seine insgesamt klageabweisende Entscheidung nämlich primär damit begründet, dass ein direkter Rückschluss von dem im strittigen Artikel genannten Karl K***** und dessen Firmengeflecht im Zusammenhang mit den dem Karl K***** vorgeworfenen strafbaren Handlungen auf die Klägerin nicht zu ziehen sei. Im Hinblick auf die festgestellten besonderen Umstände komme selbst der Tatsache, dass B***** als Ort der Firmenzentrale und der Hausdurchsuchung genannt worden sei, keine eigenständige Bedeutung zu. Es scheide daher sowohl die Anspruchsgrundlage nach §§ 16, 43 ABGB als auch nach § 1330 ABGB aus.Das Berufungsgericht hat seine insgesamt klageabweisende Entscheidung nämlich primär damit begründet, dass ein direkter Rückschluss von dem im strittigen Artikel genannten Karl K***** und dessen Firmengeflecht im Zusammenhang mit den dem Karl K***** vorgeworfenen strafbaren Handlungen auf die Klägerin nicht zu ziehen sei. Im Hinblick auf die festgestellten besonderen Umstände komme selbst der Tatsache, dass B***** als Ort der Firmenzentrale und der Hausdurchsuchung genannt worden sei, keine eigenständige Bedeutung zu. Es scheide daher sowohl die Anspruchsgrundlage nach Paragraphen 16,, 43 ABGB als auch nach Paragraph 1330, ABGB aus.

Ob Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, bei einem nicht unmittelbar informierten Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen und ob schutzwürdige Interessen des Klägers - hier nicht mit anderen Namensträgern verwechselt und nicht in eine tatsächlich nicht gegebene Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden (4 Ob 207/02y) - beeinträchtigt wurden, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Diesen Fragen kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 306/98p; 6 Ob 81/04m). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls ist insbesondere im Hinblick darauf, dass im Artikel nur Karl K***** und dessen deutscher Mitarbeiter namentlich genannt wurden und zudem Karl K***** persönlich abgebildet war, nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ob Angaben veröffentlicht wurden, die geeignet sind, bei einem nicht unmittelbar informierten Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität des Klägers zu führen und ob schutzwürdige Interessen des Klägers - hier nicht mit anderen Namensträgern verwechselt und nicht in eine tatsächlich nicht gegebene Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden (4 Ob 207/02y) - beeinträchtigt wurden, richtet sich nach den im Einzelfall verbreiteten Angaben. Diesen Fragen kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (6 Ob 306/98p; 6 Ob 81/04m). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls ist insbesondere im Hinblick darauf, dass im Artikel nur Karl K***** und dessen deutscher Mitarbeiter namentlich genannt wurden und zudem Karl K***** persönlich abgebildet war, nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E77056 6Ob42.05b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00042.05B.0317.000

Dokumentnummer

JJT_20050317_OGH0002_0060OB00042_05B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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