TE OGH 2007/3/20 10Ob23/07s

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Beate T*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 18.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. November 2006, GZ 1 R 199/06h-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 2006, GZ 5 Cg 42/05p-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit EUR 1.000,98 (darin enthalten EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht begründete seinen nachträglich geänderten Zulässigkeitsausspruch damit, dass - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der erheblichen Rechtsfrage, ob ein prozessuales Bestreiten seiner Unterlassungspflicht durch den Beklagten auch eine vorbeugende Unterlassungsklage wegen Erstbegehungsgefahr rechtfertigen könne, noch nicht vorliege.

Die vorbeugende Unterlassungsklage soll einer drohenden Rechtsverletzung begegnen. Sie ist somit eine Form des präventiven Rechtsschutzes und daher nur unter besonderen zusätzlich hinzutretenden Voraussetzungen (dringendes „Rechtsschutzbedürfnis") zulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher allgemeine Voraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung (RIS-Justiz RS0010479; RS0012061). In der Judikatur wurden die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage auch dahin umschrieben, dass die bloße Drohung einer Rechtsverletzung eine solche Klage grundsätzlich nur dann rechtfertigt, wenn ein dringendes „Rechtsschutzbedürfnis" des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gut zu machenden Schädigung führen würde (SZ 33/130 ua - zuletzt 1 Ob 5/06a

= JBl 2006, 580; RIS-Justiz RS0009357). In der auch bereits vom

Berufungsgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 5/06a (= JBl 2006, 580)

hat der Oberste Gerichtshof näher dargelegt, dass die Rechtsprechung insofern von einer Interessenabwägung ausgehe, als einerseits eine „unübersehbare Zahl vielleicht überflüssiger Prozesse" zu vermeiden sei, anderseits aber den Bedrohten bei einem „dringenden Rechtsschutzbedürfnis" (im materiellrechtlichen Sinn) auch präventiv das Instrument der Unterlassungsklage zur Verfügung stehen solle. Dabei sei schon die drohende Gefährdung der Rechtsgüter der Ehre oder des wirtschaftlichen Rufes ausreichend. Um so mehr müsse dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliege, seien deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Eine für eine vorbeugende Unterlassungsklage ausreichende konkrete Gefährdung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise im Falle einer installierten, aber noch nicht betriebsbereiten Überwachungskamera, die auch Grundstücksteile des Nachbarn erfasste, angenommen (JBl 1997, 641). Hingegen genügt eine bloß theoretisch mögliche Gefährdung nicht (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 406 Rz 15 mwN). Es wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen, dass ebenso wie bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr bei einer (echten) Unterlassungsklage auch bei Prüfung der Erstbegehungsgefahr bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage aus dem Abstehen des Beklagten von (weiteren) gesetzwidrigen Handlungen nicht geschlossen werden kann, dass er seinen Sinn geändert habe, wenn er im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl 2002/71, 302). In der Literatur wurde von Gamerith, Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, ÖBl 2005/13, 52 ff für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes jüngst die Auffassung vertreten, ein vorbeugender Unterlassungsanspruch solle ganz allgemein bei Besorgnis einer Rechtsverletzung, dh bei einer konkreten, ernst zu nehmenden, aus den Handlungen des präsumtiven Rechtsverletzers zu erschließenden Gefahr (auch ohne zeitliche unmittelbare Bedrohung) gewährt werden. Ein allzu strenger Maßstab dieser Prognose verschlechtere den Schutz gegen künftige Rechtsverletzungen und liege auch nicht im wohlverstandenen Interesse des potentiellen Schädigers. Die Berühmung, zu der vom Gegner befürchteten Handlung berechtigt zu sein, sollte jedenfalls ein ausreichender Grund für eine vorbeugende Unterlassungsklage sein (vgl in diesem Sinn auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ÖBl 2002/71, 302). Die Prognose, ob (gerade noch) eine ernst zu nehmende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen vorliege, werde bei singulären Sachverhalten mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vielfach nicht revisibel sein. Auch in der Judikatur wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (7 Ob 4/05x; ÖBl 2002/71, 302; 6 Ob 13/01g ua). Dabei ist das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion des Klägers maßgebend (ÖBl 2002/71, 302). Wegen dieser Einzelfallbezogenheit der Verletzungs- oder Erstbegehungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann darin ein Grund für die Freistellung der Revisionsbeantwortung nicht erblickt werden, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist hier keineswegs der Fall: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Abwarten einer Rechtsverletzung durch die Beklagte, die das Bestehen ihrer Verpflichtung, den Fluchtweg nicht unmöglich zu machen, zu erschweren oder zu behindern, vehement bestreitet, könne zu einer unvertretbaren Gefährdung der Sicherheit der Kinobesucher führen, weshalb eine vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt sei, ist jedenfalls vertretbar. Dazu kommt, dass die Beklagte ihrer vertraglich übernommenen, jedoch von ihr auch noch im Revisionsverfahren bestrittenen Verpflichtung zur Freihaltung des Fluchtweges bereits im Zuge ihrer Umbaumaßnahmen im Zeitraum von November 2002 bis März 2004 in keiner Weise nachgekommen ist. Dass die Klägerin dieses Verhalten der Beklagten damals nicht beanstandet hat, ist für die Beurteilung des Vorliegens der Gefahr (weiterer) Eingriffe durch die Beklagte nicht maßgebend. Die Bejahung des Vorliegens der Vorausetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu beanstanden. Auch die weitere in der Revision noch relevierte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Gerichte an rechtskräftige (rechtsgestaltende) Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden sind und von einer schikanösen Rechtsausübung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rede sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (vgl allgemein zur Bindungswirkung Schragel in Fasching/Konecny2 § 190 ZPO Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0036981, wobei auch Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, durch die Gestaltungswirkung eines Bescheides gebunden sind [T 18 in RS0036981]; zum Schikaneverbot: JBl 1961, 231; MietSlg 26.153; MietSlg 19.165 ua). Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt daher ebensowenig vor wie eine unrichtige Anwendung ihrer Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.hat der Oberste Gerichtshof näher dargelegt, dass die Rechtsprechung insofern von einer Interessenabwägung ausgehe, als einerseits eine „unübersehbare Zahl vielleicht überflüssiger Prozesse" zu vermeiden sei, anderseits aber den Bedrohten bei einem „dringenden Rechtsschutzbedürfnis" (im materiellrechtlichen Sinn) auch präventiv das Instrument der Unterlassungsklage zur Verfügung stehen solle. Dabei sei schon die drohende Gefährdung der Rechtsgüter der Ehre oder des wirtschaftlichen Rufes ausreichend. Um so mehr müsse dies gelten, wenn die (höherwertigen) Rechtsgüter des Lebens oder der Gesundheit bedroht seien. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliege, seien deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Eine für eine vorbeugende Unterlassungsklage ausreichende konkrete Gefährdung wurde von der Rechtsprechung beispielsweise im Falle einer installierten, aber noch nicht betriebsbereiten Überwachungskamera, die auch Grundstücksteile des Nachbarn erfasste, angenommen (JBl 1997, 641). Hingegen genügt eine bloß theoretisch mögliche Gefährdung nicht vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 406, Rz 15 mwN). Es wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen, dass ebenso wie bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr bei einer (echten) Unterlassungsklage auch bei Prüfung der Erstbegehungsgefahr bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage aus dem Abstehen des Beklagten von (weiteren) gesetzwidrigen Handlungen nicht geschlossen werden kann, dass er seinen Sinn geändert habe, wenn er im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl 2002/71, 302). In der Literatur wurde von Gamerith, Der vorbeugende Unterlassungsanspruch, ÖBl 2005/13, 52 ff für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes jüngst die Auffassung vertreten, ein vorbeugender Unterlassungsanspruch solle ganz allgemein bei Besorgnis einer Rechtsverletzung, dh bei einer konkreten, ernst zu nehmenden, aus den Handlungen des präsumtiven Rechtsverletzers zu erschließenden Gefahr (auch ohne zeitliche unmittelbare Bedrohung) gewährt werden. Ein allzu strenger Maßstab dieser Prognose verschlechtere den Schutz gegen künftige Rechtsverletzungen und liege auch nicht im wohlverstandenen Interesse des potentiellen Schädigers. Die Berühmung, zu der vom Gegner befürchteten Handlung berechtigt zu sein, sollte jedenfalls ein ausreichender Grund für eine vorbeugende Unterlassungsklage sein vergleiche in diesem Sinn auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ÖBl 2002/71, 302). Die Prognose, ob (gerade noch) eine ernst zu nehmende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen vorliege, werde bei singulären Sachverhalten mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vielfach nicht revisibel sein. Auch in der Judikatur wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (7 Ob 4/05x; ÖBl 2002/71, 302; 6 Ob 13/01g ua). Dabei ist das Verhalten des Beklagten und nicht die Reaktion des Klägers maßgebend (ÖBl 2002/71, 302). Wegen dieser Einzelfallbezogenheit der Verletzungs- oder Erstbegehungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage kann darin ein Grund für die Freistellung der Revisionsbeantwortung nicht erblickt werden, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist hier keineswegs der Fall: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein Abwarten einer Rechtsverletzung durch die Beklagte, die das Bestehen ihrer Verpflichtung, den Fluchtweg nicht unmöglich zu machen, zu erschweren oder zu behindern, vehement bestreitet, könne zu einer unvertretbaren Gefährdung der Sicherheit der Kinobesucher führen, weshalb eine vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt sei, ist jedenfalls vertretbar. Dazu kommt, dass die Beklagte ihrer vertraglich übernommenen, jedoch von ihr auch noch im Revisionsverfahren bestrittenen Verpflichtung zur Freihaltung des Fluchtweges bereits im Zuge ihrer Umbaumaßnahmen im Zeitraum von November 2002 bis März 2004 in keiner Weise nachgekommen ist. Dass die Klägerin dieses Verhalten der Beklagten damals nicht beanstandet hat, ist für die Beurteilung des Vorliegens der Gefahr (weiterer) Eingriffe durch die Beklagte nicht maßgebend. Die Bejahung des Vorliegens der Vorausetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage durch das Berufungsgericht ist daher nicht zu beanstanden. Auch die weitere in der Revision noch relevierte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Gerichte an rechtskräftige (rechtsgestaltende) Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden sind und von einer schikanösen Rechtsausübung durch die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Rede sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen vergleiche allgemein zur Bindungswirkung Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 190, ZPO Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0036981, wobei auch Dritte, die am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, durch die Gestaltungswirkung eines Bescheides gebunden sind [T 18 in RS0036981]; zum Schikaneverbot: JBl 1961, 231; MietSlg 26.153; MietSlg 19.165 ua). Ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt daher ebensowenig vor wie eine unrichtige Anwendung ihrer Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E8373510Ob23.07s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.599XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00023.07S.0320.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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