Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) - Die Freiheitlichen, 1060 Wien, Theobaldgasse 19/4, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ), 1010 Wien, Kärntner Ring 11-13/7/4/1, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert EUR 30.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. September 2006, GZ 16 R 161/06y-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Revisionsrekurswerberin gar nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darlegte, nämlich welche zielführenden Einwände sie gegen den vom Rekursgericht angewandten notorischen Erfahrungssatz eingewandt hätte, dass der Begriff „Die Freiheitlichen" mit der Klägerin assoziiert werde und Verkehrsgeltung habe. Offenkundige Tatsachen - wie diese - kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen (RIS-Justiz RS0040219).Die gerügte Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Revisionsrekurswerberin gar nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darlegte, nämlich welche zielführenden Einwände sie gegen den vom Rekursgericht angewandten notorischen Erfahrungssatz eingewandt hätte, dass der Begriff „Die Freiheitlichen" mit der Klägerin assoziiert werde und Verkehrsgeltung habe. Offenkundige Tatsachen - wie diese - kann das Berufungsgericht auch ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrundelegen (RIS-Justiz RS0040219).
Nach § 43 ABGB - nur darauf ist das Begehren gestützt und nur auf diese dazu ergangene reichhaltige Judikatur des Obersten Gerichtshofes - kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch den unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird (RIS-Justiz RS0009336). Dem Namensträger muss ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der genannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einen nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann (SZ 50/152; RIS-Justiz RS0009329). Geschützt ist nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben (RIS-Justiz RS0078752).Nach Paragraph 43, ABGB - nur darauf ist das Begehren gestützt und nur auf diese dazu ergangene reichhaltige Judikatur des Obersten Gerichtshofes - kann auf Unterlassung klagen, wessen Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch den unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt wird. Der Anspruch auf Unterlassung der Namensanmaßung setzt damit, anders als der Anspruch auf Unterlassung der Namensbestreitung, eine Beeinträchtigung der Interessen des Namensträgers voraus. Für die Beeinträchtigung genügt es, dass der Namensträger durch die Namensanmaßung zu Unrecht mit bestimmten Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder überhaupt der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird (RIS-Justiz RS0009336). Dem Namensträger muss ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihm und der genannten Person erweckt wird. Entscheidend ist dabei, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einen nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann (SZ 50/152; RIS-Justiz RS0009329). Geschützt ist nicht nur der vollständige Name; der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben (RIS-Justiz RS0078752).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dieser Anschein einer ideellen oder wirtschaftlichen Beziehen zwischen den Parteien durch den gleichen Namensbestandteil „Die Freiheitlichen" erweckt wird und auch Verwechslungsgefahr besteht, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Gerade der von der Beklagten verwendete Zusatz „Das Original" unterstützt noch die durch den gleichen Namensbestandteil „Die Freiheitlichen" bestehende Verwechslungsgefahr, da er indiziert, dass damit die (zeitmäßig) erste gegründete Partei bezeichnet wird, was hier aber nicht zutrifft. Bei der Kollision von (Zeichen- und) Namensrechten richtet sich die Schutzwürdigkeit regelmäßig nach der Priorität (4 Ob 213/05k mwN). Der Klägerin kommt vor der Beklagten Schutz zu, da sie mit dem Namensbestandteil „Die Freiheitlichen" nach der allgemeinen Verkehrsgeltung seit langem gemeint ist und damit das prioritätsältere Recht hat.
Für das Schlagwort „Die Freiheitlichen" besteht auch kein Freihaltebedürfnis, gibt es doch noch andere verbale Möglichkeiten, die politische Richtung unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Für das Schlagwort „Die Freiheitlichen" besteht auch kein Freihaltebedürfnis, gibt es doch noch andere verbale Möglichkeiten, die politische Richtung unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Es wurden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht, sodass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82847 7Ob254.06pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00254.06P.1211.000Dokumentnummer
JJT_20061211_OGH0002_0070OB00254_06P0000_000