Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 20. 12. 1985 geschieden. Mit einem am gleichen Tag abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger zu einer Unterhaltsleistung von S 2.000,- monatlich an die Beklagte. Mit der am 25. 7. 1989 beim Erstgericht zu Protokoll gegebenen Klage stellte der Kläger das Begehren, er sei in Abänderung des Vergleiches vom 20. 12. 1985 schuldig, der Beklagten ab 1. 2. 1989 einen Unterhaltsbetrag von lediglich S 1.000,- mo... mehr lesen...
Begründung: Die mj. Sabine und Wolfgang R*** sind die ehelichen Kinder des Wolfgang und der Monika R***. Die Ehe der Eltern ist seit 17. 11. 1986 geschieden; die Kinder befinden sich in der Obsorge der Mutter. Mit Beschluß vom 26. 6. 1987 setzte das Erstgericht ab 1. 7. 1987 den vom Vater zu leistenden Unterhalt für Sabine mit monatlich S 3.000,- und für Wolfgang mit monatlich S 2.200,- fest. Dieser Bemessung lag das Einverständnis der Eltern auf der Basis eines monatlichen Durchs... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der am 13.1.1976 geborenen Vilja R*** ist geschieden; die Elternrechte stehen der Mutter zu, in deren Haushalt das Kind aufwächst. Am 30.5.1989 stellte die Mutter den Antrag, den Vater für die Zeit vom 1.3.1983 bis 30.8.1986 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000 und ab 1.9.1986 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 6.000 für die mj.Vilja zu verhalten. Der Vater sprach sich dagegen aus. Das Erstgericht trug dem Vater ab 1.3.1987 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Punkt III des Vertrages vom 30.4. und 4.5.1965, mit dem die Klägerin dem Beklagten den geschlossenen Hof EZ 9 I KG Mieming übergeben hat, lautet wie folgt: "Der Einheitswert.... Für diese Übergabe hat der Übernehmer die nachstehende Gegenleistung zu erbringen: 1. Er räumt seiner Mutter bis zu deren Ableben das unentgeltliche Wohnungsrecht, licht-, wasser- und heizungsfrei in der derzeit noch von der Familie....bewohnten Wohnung im ersten Stock, bestehend aus... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418BGB §1585 bEheG §72
Rechtssatz: Der ab Rechtshängigkeit begehrte Unterhalt ist kein Unterhalt für die Vergangenheit. Bei richtiger Auslegung des § 72 EheG kann demnach auch ohne Verzug Unterhalt für die Zeit von einem Jahr vor Rechtshängigkeit gefordert werden (vgl Münchner Kommentar 2.Auflage Rz 7 zu dem dem § 72 EheG wörtlich entsprechenden § 1585 b BGB). Entscheidungstexte 5... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde im Jahr 1973 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Dieser ist auf Grund eines vor dem Bezirksgericht Mauthausen am 13.5.1987 abgeschlossenen Vergleichs (C 42/87) verpflichtet, der Klägerin ab 1.4.1987 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 5.000 S zu bezahlen. Mit der am 17.3.1989 erhobenen Klage begehrte Helga L***, den Beklagten 1. zur eidlichen Bekanntgabe der von ihm bezogenen Abfertigung und 2. zur anteiligen Bezah... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 22. September 1989 (ON 34) hat das Erstgericht den vom Vater für sein am 16. März 1972 geborenes eheliches Kind mj. Manuela Sonja C*** zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1988 auf monatlich S 2.790 und für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Jänner 1989 auf monatlich S 2.850 erhöht, den Vater ab 1. Juni 1989 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben, das Unterhaltsmehrbegehren des Kindes abgewiesen und ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.10.1985 zu 1 Sch 102/85, nach § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Im gleichzeitig geschlossenen pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich verblieben die beiden Kinder in Pflege und Erziehung ihrer Mutter. Der Vater verpflichtete sich ab 1.12.1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von je S 3.900,-- für die beiden Minderjährigen und von S 3.800,-- (w... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 19. Mai 1989, ON 299, verpflichtete das Erstgericht Wilhelm D*** als Vater des am 17. Februar 1972 geborenen Wolfgang D***, zu seiner bisherigen Unterhaltsleistung von monatlich S 3.000,- in der Zeit von 1. September bis 30. September 1988 noch einen monatlichen Betrag von S 1.100,-, zusammen daher monatlich S 4.100,- und vom 1. Oktober 1988 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, "noch einen (weiteren) Betrag von mona... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt des mj. Christoph K*** über den ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Juli 1986 (ON 86) zur Zahlung auferlegten Betrag von monatlich 4.200 S hinaus vom 1. Jänner 1988 bis 30. Juni 1988 einen weiteren Betrag von 500 S, insgesamt daher 4.700 S, vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1988 einen weiteren Betrag von 800 S, insgesamt daher 5.000 S, vom 1. September 1988 bis 31. Dezember 1988 einen weiteren Betrag von 950 S,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418AußStrG §14 B3
Rechtssatz: Die Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann ist keine Bemessungsfrage, sondern betrifft den Grund des Anspruchs. Entscheidungstexte 5 Ob 610/89 Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren über den Antrag auf Scheidung der Ehe der Eltern verpflichtete sich der Vater am 29.September 1986, monatlich zum Unterhalt der Tochter S 3.000,- und des Sohnes S 2.700,- ab dem 1. Oktober 1986 zu leisten. Dabei war ein Monatseinkommen des Vaters von rund S 14.000,- angenommen worden. Dieser Vergleich wurde am 23. Dezember 1986 genehmigt. Am 31.Jänner 1989 beantragten die durch die Mutter vertretenen Kinder, diese Unterhaltsbeträge ab dem 1.Jänner 1988 zu ... mehr lesen...
Begründung: Die drei Antragsteller haben als eheliche Kinder des Antragsgegners aus dessen durch Scheidung aufgelöster zweiten Ehe durch das zum besonderen Sachwalter bestellte Jugendamt (ON 55) am 23. Januar 1989 den Antrag angebracht (ON 66), die ab 1. November 1987 vergleichsweise für die beiden älteren Kinder mit 1.600 S und für das jüngste Kind mit 1.300 S bestimmte monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend ab 1. Dezember 1987 für die beiden älteren Kinder auf... mehr lesen...
Begründung: Die Kinder Ulrike A***, geboren am 2. April 1971, Kurt A***, geboren am 8. Februar 1972 und Daniel A***, geboren 26. November 1983, entstammen der Ehe des Franz A*** mit Ulrike A***. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden. Die Kinder befinden sich bei der Mutter. Bereits in einem anläßlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleich vom 20. Oktober 1980 hatte sich der Vater verpflichtet, der Mutter für die beiden älteren Kinder einen Unterhalt zu zahlen. Nachdem der Va... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 19. Jänner 1989 (ON 188) setzte das Erstgericht den vom Vater für sein eheliches Kind mj. Silvia S***, geboren am 2. März 1972, zu leistenden, bisher (Beschluß ON 177) mit monatlich S 3.460 bemessenen Unterhaltsbetrag ab 13. Dezember 1988 mit monatlich S 4.600 fest. Das Mehrbegehren, dem Vater ab 1. März 1988 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.600 aufzuerlegen, wies es für die Zeit bis zum 12. Dezember 1988 zur Gänze und ab dem 13. Dezember 19... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 19. Jänner 1989 (ON 188) setzte das Erstgericht den vom Vater für sein eheliches Kind mj. Silvia S***, geboren am 2. März 1972, zu leistenden, bisher (Beschluß ON 177) mit monatlich S 3.460 bemessenen Unterhaltsbetrag ab 13. Dezember 1988 mit monatlich S 4.600 fest. Das Mehrbegehren, dem Vater ab 1. März 1988 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.600 aufzuerlegen, wies es für die Zeit bis zum 12. Dezember 1988 zur Gänze und ab dem 13. Dezember 19... mehr lesen...
Begründung: Der am 2.Jänner 1973 geborene Harald P*** ist ein eheliches Kind des Ignaz und der Josefa P***. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Elternrechte stehen der Mutter zu. Der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten wurde zum besonderen Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche bestellt. Der Vater war zuletzt mit Beschluß des Pflegschaftsgerichtes zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.075,-- für dieses Kind verpflichtet. Infolge eines ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der Klägerin wird damit begründet, daß das Berufungsgericht die Frage, ob Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 69 Abs. 2 EheG) neben dem nach § 94 ABGB auszumessenden Unterhalt begehrt werden können oder in diesem inkludiert sind, ebenso unrichtig gelöst habe wie die Frage, inwieweit es der Billigkeit entspreche, eine Unterhaltsverpf... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 1986 gemäß § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG geschieden, daß den Beklagten das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 29. Mai 1980 war dem Beklagten ab 1. April 1980 eine monatliche Unterhaltsleistung an die Klägerin von S 7.500,-- auferlegt worden. Mit der am 24. Dezember 1986 eingebrachten Klage b... mehr lesen...
Begründung: Der mj. Maximilian Z*** wurde am 4. September 1987 außer der Ehe von Brigitte Z*** geboren, welche mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Jänner 1988 zur Vormünderin dieses Kindes bestellt wurde. Walter R*** anerkannte die Vaterschaft zu diesem Kind am 3. Februar 1988. Mit dem am 15. Februar 1988 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Vormünderin des Kindes, den Vater ab 4. September 1987 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages vo... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 25. September 1986 erhobenen Klage begehrte Hildegard B*** vom Beklagten, ihrem geschiedenen Mann, die Bezahlung des Betrages von S 96.000,-- samt Anhang und behauptete: Ihre Ehe mit dem Beklagten sei gemäß § 55 EheG mit dem Ausspruch geschieden worden, daß diesen das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Der Beklagte habe sich mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 8.000,-- ab 1.... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IIABGB §1418EO §10a Abs1 A
Rechtssatz: Im Falle einer Bruchteilsverpflichtung wird der zu leistende Unterhalt im Zweifel nicht vor der Fälligkeit der Bezüge des Unterhaltspflichtigen fällig. Entscheidungstexte 3 Ob 97/88 Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 97/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat der Beklagten auf Grund des am 11.Oktober 1985 vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleiches 32 % seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens jeweils bis zum 10. eines Monats im vorhinein zu bezahlen. Die Beklagte brachte am 25.Februar 1987 beim Erstgericht den Antrag ein, ihr zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. bis 28.Februar 1987 und der ab 1.März 1987 fällig werdenden Unterhaltsbeträge die Exekution durch Pfändun... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern des Minderjährigen schlossen am 28. August 1986 anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG einen Vergleich, nach welchem die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter zustehen und der Vater verpflichtet ist, dem Minderjährigen ab 1. September 1986 einen Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- monatlich zu bezahlen. Vergleichsgrundlage war ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von ca. S 8.000,-- 14mal jährlich. Der Vergleich wurde vom Pflegschaftsgeric... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 55 KG Hintermuhr (Nigglbauerngut) und Miteigentümer einer Liegenschaft EZ 240 KG Vordermuhr, sämtliche Gerichtsbezirk Tamsweg. Mit Vertrag vom 29. Juni 1979 hat er diese Liegenschaften den beiden Beklagten (der Erstbeklagte ist sein Schwiegersohn, die Zweitbeklagte seine Tochter) übergeben. Als Gegenleistung wurde: a) die Einräumung des Wohnrechtes; b) auf Lebensdauer des Klägers und seiner Gattin die volle, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C1ABGB §1418
Rechtssatz: Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. Entscheidungstexte 6 Ob 544/87 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C1ABGB §1418
Rechtssatz: Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erworben hat. Soweit bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung spricht, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, ihn zu entkräften. Davon abgesehen wird der Schuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418ABGB §1480EheG §72
Rechtssatz: 1.) Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. 2.) Solche Unterhaltsansprüche unterliegen nur der Verjährung des § 1480 ABGB; § 72 EheG ist nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 544/87 Entscheidungstext OGH 09.06.1988 6 Ob 544/87 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 ... mehr lesen...
Begründung: Das klagende Kind wurde am 3. November 1984 außer der Ehe geboren. Nachdem es einen anderen Mann vergeblich auf Feststellung der Vaterschaft geklagt hatte, brachte es am 16. Januar 1986 gegen den Beklagten die Klage auf Feststellung der Vaterschaft ein. Mit diesem Begehren verband es das Begehren auf Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages ab dem Tage seiner Geburt. Das Prozeßgericht gab dem Statusbegehren und dem Unterhaltsbegehren für die Zeit ab dem Tag der Kl... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Sabine A*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.12.1979, 1 Cg 925/79, gemäß § 55 a EheG geschieden. In dem im Ehescheidungsverfahren geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern der minderjährigen Sabine A***, vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, daß diese in Pflege und Erziehung der ehelichen Mutter verbleibt und dieser auch alle aus dem Elternverhältnis entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten ... mehr lesen...