Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Christoph K***, geb. 26. Juli 1973, infolge Revisionsrekurses des Vaters Manfred K***, Lehrer, Wien 1., Herrengasse 6-8/1/66, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 23. Juni 1989, GZ 44 R 413/89-139, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 17. April 1989, GZ 2 P 542/83-130, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, zum Unterhalt des mj. Christoph K*** über den ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Juli 1986 (ON 86) zur Zahlung auferlegten Betrag von monatlich 4.200 S hinaus vom 1. Jänner 1988 bis 30. Juni 1988 einen weiteren Betrag von 500 S, insgesamt daher 4.700 S, vom 1. Juli 1988 bis 31. August 1988 einen weiteren Betrag von 800 S, insgesamt daher 5.000 S, vom 1. September 1988 bis 31. Dezember 1988 einen weiteren Betrag von 950 S, insgesamt daher 5.150 S, und ab 1. Jänner 1989 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen weiteren Betrag von 1.100 S, insgesamt daher 5.300 S, zu bezahlen. Ein Mehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte fest, das Kind befinde sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Nach den vorliegenden Lohnauskünften habe der Vater im Jahre 1987 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 24.251 S, im Jahre 1988 ein solches von 23.400 S bezogen. Seit 1. Jänner 1989 verdiene er 24.000 S monatlich. Die Erhöhung des Unterhalts sei nach nunmehriger Rechtsprechung auch rückwirkend möglich. Die Leistungsfähigkeit des Vaters rechtfertige die Auferlegung einer erhöhten Unterhaltsleistung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluß dahin ab, daß dem Vater zusätzlich zu den ihm mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Juli 1986 (ON 86) auferlegten Unterhaltsbetrag von 4.200 S die Leistung eines weiteren Unterhaltsbetrages von 500 S für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987, von weiteren 300 S für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. August 1988, von weiteren 700 S für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1988 und eines weiteren Unterhaltsbetrages von 1.100 S ab 1. Jänner 1989 zur Zahlung auferlegte. Das Mehrbegehren wies es ab. Anläßlich der letzten Unterhaltsfestsetzung sei von einer Bemessungsgrundlage von rund 21.000 S monatlich ausgegangen worden. Die Erhöhung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Vaters in den Jahren 1987, 1988 und 1989 rechtfertige die Auferlegung einer zusätzlichen Unterhaltsleistung im vorstehend dargestellten Ausmaß.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse des Vaters sind zurückzuweisen.
Der (beim Erstgericht eingebrachte) Revisionsrekurs des Vaters vom 13. September 1989 (ON 154) wendet sich gegen den die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes. Das Rechtmittel ist demnach aber, soweit der Grund des Unterhaltsanspruches betroffen ist, gemäß § 16 AußStrG nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität der Entscheidung zweiter Instanz zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9. Juni 1988, EvBl. 1988/123, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit zuerkannt werden können. Die teilweise polemisch gehaltenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers gegen diese Rechtsansicht geben keinen Anlaß, hievon abzuweichen; eine offenbare Gesetzwidrigkeit vermag der Rechtsmittelwerber nicht aufzuzeigen. Soweit der Vater geltend macht, daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit die Auferlegung zusätzlicher Unterhaltszahlungen nicht rechtfertige, weil sich seine Einkommenssituation seit der letzten Unterhaltsfestsetzung nicht verbessert habe und er über keinerlei finanzielle Rücklagen oder Vermögen verfüge, trifft dieses Vorbringen des Rechtsmittelwerbers seine Leistungsfähigkeit, die aber gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG als dem Bemessungskomplex angehörig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Auch der weitere Einwand, daß die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht ausschließlich zur Alimentierung des Unterhaltsberechtigten Verwendung finden, betrifft nicht den Grund des Unterhaltsanspruchs (1 Ob 668/86; EFSlg. 42.290).
Die weiteren Revisionsrekurse, die beim Landesgericht für ZRS Wien bzw. beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurden, sind verspätet; darüber hinaus ist das Rechtsmittelrecht durch den rechtzeitig erhobenen, beim Erstgericht eingebrachten Revisionsrekurs vom 13. September 1989 verbraucht. Demnach sind auch diese Rechtsmittel zurückzuweisen.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E19196European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00678.89.1115.000Dokumentnummer
JJT_19891115_OGH0002_0010OB00678_8900000_000